Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106191×

Rechtssatz RS0106191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106191

Geschäftszahl

15Os202/96

Entscheidungsdatum

27.12.1996

Rechtssatz

Das durch die vom Schöffengericht beschlossene Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausgelöste Untersuchungsverfahren endet (spätestens) mit der Wiedervorlage der vervollständigten Akten an den Vorsitzenden. Damit trat die Sache zufolge der vom öffentlichen Ankläger abgegebenen Erklärung, die ursprüngliche Anklage aufrecht zu halten, wieder in das prozessuale Stadium der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand ein, was gemäß Paragraph 181, Absatz 3, StPO die Verlängerung der laufenden Haftfrist auf zwei Monate nach diesem Zeitpunkt bewirkte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106191

Dokumentnummer

JJR_19961227_OGH0002_0150OS00202_9600000_002