Rechtssatz RS0106191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106191
Entscheidungsdatum
27.12.1996
Rechtssatz
Das durch die vom Schöffengericht beschlossene Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausgelöste Untersuchungsverfahren endet (spätestens) mit der Wiedervorlage der vervollständigten Akten an den Vorsitzenden. Damit trat die Sache zufolge der vom öffentlichen Ankläger abgegebenen Erklärung, die ursprüngliche Anklage aufrecht zu halten, wieder in das prozessuale Stadium der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand ein, was gemäß § 181 Abs 3 StPO die Verlängerung der laufenden Haftfrist auf zwei Monate nach diesem Zeitpunkt bewirkte.Das durch die vom Schöffengericht beschlossene Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausgelöste Untersuchungsverfahren endet (spätestens) mit der Wiedervorlage der vervollständigten Akten an den Vorsitzenden. Damit trat die Sache zufolge der vom öffentlichen Ankläger abgegebenen Erklärung, die ursprüngliche Anklage aufrecht zu halten, wieder in das prozessuale Stadium der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand ein, was gemäß Paragraph 181, Absatz 3, StPO die Verlängerung der laufenden Haftfrist auf zwei Monate nach diesem Zeitpunkt bewirkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106191
Dokumentnummer
JJR_19961227_OGH0002_0150OS00202_9600000_002