Rechtssatz RS0106202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106202
Entscheidungsdatum
11.09.2024
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikte gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. Ihn trifft es daher, wenn er - aus welchen Gründen immer und ohne daß insoweit ein Verschulden Voraussetzung wäre - zur geforderten präzisen Offenlegung nicht imstande ist.Die Bestimmung des Paragraph 29, FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikte gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. Ihn trifft es daher, wenn er - aus welchen Gründen immer und ohne daß insoweit ein Verschulden Voraussetzung wäre - zur geforderten präzisen Offenlegung nicht imstande ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 97/96
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 97/96
- 14 Os 204/96
Entscheidungstext OGH 29.07.1997 14 Os 204/96
Vgl auch
- 14 Os 71/00
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 14 Os 71/00
Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 29 FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikte gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. (T1); Beisatz: Hier: Abs 5 zur Aufhebung der Strafbarkeit kann eine Selbstanzeige nur dann führen, wenn ihr zu entnehmen ist, für wen sie erstattet worden ist. (T2)
- 13 Os 12/10d
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d
Auch
- 13 Os 38/23x
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 38/23x
vgl; nur T2
- 13 Os 19/24d
Entscheidungstext OGH 11.09.2024 13 Os 19/24d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106202
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_002