Rechtssatz RS0106213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106213
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Die Entscheidung im Provisorialverfahren bewirkt, daß - bei Erhebung einer (außerordentlichen) Revision im Hauptverfahren - insoweit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Soweit daher Fragen im Provisorialverfahren entschieden wurden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.Die Entscheidung im Provisorialverfahren bewirkt, daß - bei Erhebung einer (außerordentlichen) Revision im Hauptverfahren - insoweit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Soweit daher Fragen im Provisorialverfahren entschieden wurden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106213
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02374_96P0000_001