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Entscheidung 4 Ob 2374/96p×

Entscheidung 4 Ob 2374/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2374/96p

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** 2. Dr.K***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Land Oberösterreich, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landesanstaltendirektion, Linz, Klosterstraße 7, 2. Mag.pharm. Hans-Peter K*****, beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23.Oktober 1996, GZ 1 R 221/96t-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung im Provisorialverfahren (4 Ob 2008/96i = ÖBl 1996, 237 - Anstaltsapotheke römisch zwei) bewirkt, daß insoweit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Soweit daher Fragen im Provisorialverfahren entschieden wurden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Das gilt für die Ausführungen, mit denen die Beklagten darzulegen versuchen, daß das Unterlassungsgebot mit dem Bescheid vom 31.3.1994 unvereinbar sei, daß die Infusionslösungen nicht in Verkehr gebracht würden und daß die Infusionslösungen für den Eigengebrauch hergestellt würden. Mit all diesen Fragen hat sich der erkennende Senat bereits im Provisorialverfahren auseinandergesetzt.

Hinzugefügt sei, daß aus Paragraph 2, Absatz 15, AMG nicht die von den Beklagten gewünschten Schlüsse gezogen werden können. Auch wenn "Verbraucher" physische oder juristische Personen sind, die Arzneimittel für den Eigengebrauch erwerben, folgt daraus nicht, daß eine Anstaltsapotheke, die Arzneimittel herstellt und an andere Anstaltsapotheken desselben Rechtsträgers liefert, damit für den Eigengebrauch produziert. Unter "Eigengebrauch" iS des Paragraph 2, Absatz 15, AMG kann nur die unentgeltliche Abgabe an (zB) Mitarbeiter verstanden werden; die - wenn auch durch ein Pauschalentgelt für mehrere Leistungen abgegoltene - entgeltliche Abgabe ist kein Eigengebrauch. Dafür spricht Paragraph 2, Absatz eins, AMG, wonach "Anwender" Ärzte ... und Rechtsträger der Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapothekeund sonstiger Sanitätseinrichtungen sind, soweit diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ebensowenig wie Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke Arzneimittel für den "Eigengebrauch" beziehen und daher "Anwender" sind, trifft dies für Krankenanstalten mit Anstaltsapotheke zu. Auch sie beziehen Arzneimittel nicht für den "Eigengebrauch", sondern für den Gebrauch ihrer Patienten.

Wie schon im Provisorialverfahren ausgeführt, zeigt die Entstehungsgeschichte des Paragraph 36, ApG, daß den Anstaltsapotheken nur jene Befugnisse eingeräumt werden sollten, die unter Bedachtnahme auf die Interessen der öffentlichen Apotheken für die Krankenanstalten notwendig erschienen. Daraus folgt aber nicht, daß nur Apotheken oder der Österreichische Apothekerverband einen Verstoß gegen das Apothekengesetz gerichtlich geltend machen können. Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (stRsp ua ÖBl 1994, 15 - Kontaktlinsen; ÖBl 1994, 17 - Contact). Paragraph eins, UWG ist anzuwenden, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt wird.

Diese Voraussetzungen sind - wie bereits zu 4 Ob 2008/96i ausgeführt - im vorliegenden Fall gegeben. Als Mitbewerberinnen sind die Klägerinnen berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, auch wenn Paragraph 36, Absatz 3, ApG nicht in erster Linie ihre Interessen schützt. Der Unterlassungsanspruch stützt sich aber auch darauf, daß die Beklagten Arzneispezialitäten in Verkehr bringen, die nicht nach Paragraph 11, AMG zugelassen sind. Insoweit behaupten nicht einmal die Beklagten, daß die klagenden Pharmaunternehmen nicht berechtigt wären, einen Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften geltend zu machen.

Schon allein wegen dieses Verstoßes ist das Klagebegehren berechtigt. Daß die Beklagten auch gegen Paragraph 36, Absatz 3, ApG verstoßen, ist für die Entscheidung nicht mehr maßgebend. Selbst wenn die Argumente der Beklagten im Hauptverfahren die Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen ließen, könnte dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Im vorliegenden Fall kann es allerdings immer nur um die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 36, Absatz 3, ApG gehen, weil nur diese Bestimmung anzuwenden ist. Ob Absatz eins und 2 des Paragraph 36, ApG verfassungswidrig sind, kann dahingestellt bleiben.

Paragraph 36, Absatz 3, ApG hat seine derzeitige Fassung durch die Apothekengesetz-Novelle 1973 (BGBl 1973/370) erhalten. Es ist daher nicht auf die Änderung der Verhältnisse seit der Erlassung des Apothekengesetzes im Jahre 1906, sondern auf den seit 1973 verstrichenen Zeitraum abzustellen. Daß sich die Umstände in dieser Zeit derart geändert hätten, daß das Verhältnis zwischen öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken anders zu beurteilen wäre, ist nicht zu erkennen. Fraglich erscheint aber, ob das mit Paragraph 36, Absatz 3, ApG verfolgte öffentliche Interesse, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung sicherzustellen und zu diesem Zweck die Existenz der öffentlichen Apotheken zu sichern, dadurch gewahrt werden kann, daß Anstaltsapotheken nicht erlaubt wird, anderen Anstaltsapotheken Arzneimittel zu liefern. Nur die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke sind verpflichtet, Arzneimittel aus inländischen Apotheken (öffentliche und Anstaltsapotheken) zu beziehen (Paragraph 23, Absatz 3, OÖKAG). Anstaltsapotheken können die Arzneimittel vom Pharmagroßhandel oder von der Pharmaindustrie beziehen; werden sie von anderen Anstaltsapotheken beliefert, so mindert dies nicht den Umsatz der öffentlichen Apotheken. Die Heilmittelversorgung wird allerdings nicht nur durch die öffentlichen Apotheken, sondern auch durch den Pharmagroßhandel und die Pharmaindustrie sichergestellt.

Selbst wenn aber Paragraph 36, Absatz 3, ApG verfassungsrechtlich bedenklich wäre, führte dies zu keiner für die Beklagten günstigeren Entscheidung. Auch wenn diese Bestimmung wegfiele, wäre es den Beklagten nicht gestattet, Arzneispezialitäten in den Verkehr zu bringen, die nicht nach Paragraph 11, AMG zugelassen sind. Die Beklagten verweisen immer wieder darauf, daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten und Anstaltsapotheken verpflichtet ist, sparsam zu wirtschaften. Sie übersehen aber, daß auch diese Verpflichtung es nicht zu rechtfertigen vermag, Anstaltsapotheken Arzneispezialitäten in den Verkehr bringen zu lassen, die nicht zugelassen sind.

Anmerkung

E44792 04A23746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02374.96P.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19961217_OGH0002_0040OB02374_96P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050370 Rechtssatz 08.02.1966Zivilrecht
Sittenwidrige Belieferung von Krankenanstalten eines Bundeslandes mit Medikamenten aus der Anstaltsapotheke einer anderen Krankenanstalt desselben Bundeslandes.
RS0077702 Rechtssatz 08.03.1977Zivilrecht
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt unter anderem auch voraus, dass die beanstandete Handlung "zu Zwecken des Wettbewerbes" vorgenommen wurde, sie also objektiv geeignet war, den Absatz der Waren oder Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebes oder …
RS0077931 Rechtssatz 15.03.1988Zivilrecht
Eine Verletzung wertneutraler Vorschriften verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn dem Beklagten eine subjektiv vorwerfbare, von Wettbewerbsabsicht getragene Missachtung solcher Bestimmungen zur Last fällt. Es ist in jedem Fall sittenwidrig, wenn sich ei …
RS0104309 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Gemäß § 23 Abs 3 oöKAG haben Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken, das heißt aus öffentlichen und Anstaltsapotheken, zu beziehen.
RS0104313 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs 3 ApG bestehen keine Bedenken: Die Erwerbsfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse geboten ist; die beschränkende Maßnahme muß zur Verwirklichung dieses öffent …
RS0106213 Rechtssatz 17.12.1996Zivilrecht
Die Entscheidung im Provisorialverfahren bewirkt, daß - bei Erhebung einer (außerordentlichen) Revision im Hauptverfahren - insoweit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Soweit daher Fragen im Provisorialverfahren entschieden wurden, lieg …
RS0106214 Rechtssatz 17.12.1996Zivilrecht
Unter "Eigengebrauch" im Sinne des § 2 Abs 15 AMG kann nur die unentgeltliche Abgabe an (zB) Mitarbeiter verstanden werden; die - wenn auch durch ein Pauschalentgelt für mehrere Leistungen abgegoltene - entgeltliche Abgabe ist kein Eigengebrauch.
RS0106215 Rechtssatz 17.12.1996Zivilrecht
Ebensowenig wie Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke Arzneimittel für den "Eigengebrauch" beziehen und daher "Anwender" sind, trifft dies für Krankenanstalten mit Anstaltsapotheke zu. Auch sie beziehen Arzneimittel nicht für den "Eigengebrauch", so …
RS0106216 Rechtssatz 17.12.1996Zivilrecht
Die Entstehungsgeschichte des § 36 ApG zeigt, daß den Anstaltsapotheken nur jene Befugnisse eingeräumt werden sollten, die unter Bedachtnahme auf die Interessen der öffentlichen Apotheken für die Krankenanstalten notwendig erschienen. Daraus folgt aber nich …
RS0106217 Rechtssatz 17.12.1996Zivilrecht
Wer Arzneispezialitäten in Verkehr bringt, die nicht nach § 11 AMG zugelassen sind, verstößt gegen § 1 UWG. Dies gilt auch für Anstaltsapotheken.