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Rechtssatz RS0104313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104313

Geschäftszahl

4Ob2008/96i; 4Ob2374/96p

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Norm

ApothekenG §36 Abs3
StGG Art6 Abs1

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 36, Absatz 3, ApG bestehen keine Bedenken: Die Erwerbsfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse geboten ist; die beschränkende Maßnahme muß zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Im öffentlichen Interesse liegt sowohl die sparsame Wirtschaftsführung der Krankenanstalten, als auch die Sicherung des klaglosen Funktionierens der Heilmittelversorgung. Paragraph 36, Absatz 3, ApG versucht die widerstreitenden öffentlichen Interessen dadurch auszugleichen, daß allen Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Arzneimittel aus einer Anstaltsapotheke - wenn sie über keine eigene verfügen, dann aus der einer anderen Krankenanstalt - zu beziehen. Daß der Gesetzgeber damit den ihm offenstehenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2008/96i
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
  • 4 Ob 2374/96p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2374/96p
    Vgl; Beisatz: Fraglich erscheint, ob das mit § 36 Abs 3 ApG verfolgte öffentliche Interesse, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung sicherzustellen und zu diesem Zweck die Existenz der öffentlichen Apotheken zu sichern, dadurch gewahrt werden kann, daß Anstaltsapotheken nicht erlaubt wird, anderen Anstaltsapotheken Arzneimittel zu liefern. Nur die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke sind verpflichtet, Arzneimittel aus inländischen Apotheken (öffentliche und Anstaltsapotheken) zu beziehen (§ 23 Abs 3 OÖKAG). Anstaltsapotheken können die Arzneimittel vom Pharmagroßhandel oder von der Pharmaindustrie beziehen; werden sie von anderen Anstaltsapotheken beliefert, so mindert dies nicht den Umsatz der öffentlichen Apotheken. Die Heilmittelversorgung wird allerdings nicht nur durch die öffentlichen Apotheken, sondern auch durch den Pharmagroßhandel und die Pharmaindustrie sichergestellt. (T1); Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 2008/96i. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104313

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0040OB02008_96I0000_005