Rechtssatz RS0106237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106237
Entscheidungsdatum
30.07.2019
Rechtssatz
§ 1 BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. Es gehört durchaus zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen.Paragraph eins, BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. Es gehört durchaus zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2318/96x
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2318/96x
- 10 ObS 165/02s
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 165/02s
nur: § 1 BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. (T1); Beisatz: Hier: Verwendung von Kleidungsstücken ohne Knopfverschluss zumutbar. (T2)
- 10 ObS 53/19w
Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 53/19w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106237
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02318_96X0000_002