Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Revision unterstellt, daß der Kläger keine Hilfestellung bei der Trockenrasur (elektrischen Rasur) benötige, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Annahme des Berufungsgerichtes außer acht läßt, daß sich die geforderte Hilfestellung beim Rasieren sowohl auf die Naßrasur als auch auf die Trockenrasur bezieht. Diese ergänzende Feststellung wurde vom Berufungsgericht in Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge getroffen, wenngleich ohne Beweiswieder- holung oder Beweisergänzung in der mündlichen Berufungs- verhandlung. Ob darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil die Beklagte eine Mängelrüge in diesem Zusammenhang nicht erhoben hat.
Der Oberste Gerichtshof hat daher von der bindenden Tatsachenannahme der zweiten Instanz auszugehen, daß der Kläger Hilfestellung auch bei einer Trockenrasur benötigt.
Im übrigen vertritt die beklagte Partei die Rechtsansicht, niemand verwahrlose, wenn er sich nicht täglich rasiere; es sei einem Pensionisten durchaus zuzumuten, einen Bart zu tragen und die Bartpflege beim jeweiligen Friseurbesuch vornehmen zu lassen, was im Rahmen der Mobilitätshilfe im weitesten Sinn zu berücksichtigen sei. Die Notwendigkeit einer ordentlich zubereiteten warmen Mahlzeit könne keinesfalls mit der Wahl des Aussehens durch Tragen eines Bartes gleichgesetzt werden. Ohne die Notwendigkeit einer Hilfestellung beim Rasieren erreiche der Kläger aber nicht den für ein Pflegegeld der Stufe 2 erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 75 Stunden monatlich.
Dieser Rechtsansicht ist nicht beizutreten. Es trifft zwar zu, daß nach § 1 Abs 1 EinstV unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind, die vornehmlich den persönlichen Bereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Abs 2 insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind nach § 2 Abs 1 EinstV hingegen aufschiebende Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Das tägliche Rasieren ist nun zweifellos der Betreuung nach § 1 EinstV zuzuordnen und zwar im speziellen der Körperpflege. Der Beklagten ist insoweit beizupflichten, als auch ein Bartträger nicht als verwahrlost anzusehen ist, doch darf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verkannt werden, daß auch der pflegebedürftige Mensch Anspruch auf eine dem allgemeinen Standard angemessene menschen- gerechte Lebensführung hat, wozu so grundlegende, die eigene Person betreffende Entscheidungen wie die Wahl des Aussehens durch Tragen (oder Nichttragen) eines Bartes gerechnet werden müssen. Das Pflegegeld hat nach § 1 BPGG den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Diese Gesetzesstelle ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird (Pfeil, Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 154; derselbe, Bundespflegegeldgesetz 35; ähnlich Gruber/Pallinger BPGG Rz 20 zu § 1). Nach Ansicht des Senates gehört es durchaus zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen. Da der Kläger nach den Feststellungen Hilfestellung beim Rasieren im Ausmaß von 2 1/2 Stunden monatlich benötigt, sind die Vorinstanzen zutreffend von einem 75 Stunden übersteigenden Pflegebedarf ausgegangen.Dieser Rechtsansicht ist nicht beizutreten. Es trifft zwar zu, daß nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind, die vornehmlich den persönlichen Bereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Absatz 2, insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind nach Paragraph 2, Absatz eins, EinstV hingegen aufschiebende Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Das tägliche Rasieren ist nun zweifellos der Betreuung nach Paragraph eins, EinstV zuzuordnen und zwar im speziellen der Körperpflege. Der Beklagten ist insoweit beizupflichten, als auch ein Bartträger nicht als verwahrlost anzusehen ist, doch darf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verkannt werden, daß auch der pflegebedürftige Mensch Anspruch auf eine dem allgemeinen Standard angemessene menschen- gerechte Lebensführung hat, wozu so grundlegende, die eigene Person betreffende Entscheidungen wie die Wahl des Aussehens durch Tragen (oder Nichttragen) eines Bartes gerechnet werden müssen. Das Pflegegeld hat nach Paragraph eins, BPGG den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Diese Gesetzesstelle ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird (Pfeil, Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 154; derselbe, Bundespflegegeldgesetz 35; ähnlich Gruber/Pallinger BPGG Rz 20 zu Paragraph eins,). Nach Ansicht des Senates gehört es durchaus zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen. Da der Kläger nach den Feststellungen Hilfestellung beim Rasieren im Ausmaß von 2 1/2 Stunden monatlich benötigt, sind die Vorinstanzen zutreffend von einem 75 Stunden übersteigenden Pflegebedarf ausgegangen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.