Rechtssatz RS0106236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106236
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Das tägliche Rasieren ist der Betreuung nach § 1 EinstV zuzuordnen und zwar im speziellen der Körperpflege. Zwar ist auch ein Bartträger nicht als verwahrlost anzusehen, doch hat auch der pflegebedürftige Mensch Anspruch auf eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung, wozu so grundlegende, die eigene Person betreffende Entscheidungen wie die Wahl des Aussehens durch Tragen (oder Nichttragen) eines Bartes gerechnet werden müssen.Das tägliche Rasieren ist der Betreuung nach Paragraph eins, EinstV zuzuordnen und zwar im speziellen der Körperpflege. Zwar ist auch ein Bartträger nicht als verwahrlost anzusehen, doch hat auch der pflegebedürftige Mensch Anspruch auf eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung, wozu so grundlegende, die eigene Person betreffende Entscheidungen wie die Wahl des Aussehens durch Tragen (oder Nichttragen) eines Bartes gerechnet werden müssen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2318/96x
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2318/96x
- 10 ObS 143/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 10 ObS 143/22k
vgl; Beisatz: Für das Rasieren des Mannes sind fünf Minuten täglich (entsprechend 2,5 Stunden pro Monat) zu veranschlagen. (T1)
Anm: So bereits 10 ObS 2318/96x.
Schlagworte
Rasieren, Körperflege, Bart
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106236
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02318_96X0000_001