Rechtssatz RS0106254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106254
Geschäftszahl
Bkv5/96; Bkv11/96; Bkv4/99; Bkv9/99; Bkv9/04
Entscheidungsdatum
01.08.2006
Rechtssatz
Die RAO macht die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für Angelegenheiten der Rechtsanwaltsanwärter von deren Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abhängig. Angehende Rechtsanwaltsanwärter werden erst durch die Eintragung in diese Liste zu Rechtsanwaltsanwärtern im funktionellen Sinn. Demnach ist die Rechtsanwaltskammer zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrechnung einer "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung" im Sinne des § 2 RAO sachlich unzuständig, wenn ein solcher Feststellungsbescheid von einem extraneus, also von einer Person, die nicht Rechtsanwaltsanwärter (oder ein bei der Finanzprokuratur tätiger Jurist) ist oder war, beantragt wird.Die RAO macht die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für Angelegenheiten der Rechtsanwaltsanwärter von deren Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abhängig. Angehende Rechtsanwaltsanwärter werden erst durch die Eintragung in diese Liste zu Rechtsanwaltsanwärtern im funktionellen Sinn. Demnach ist die Rechtsanwaltskammer zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrechnung einer "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung" im Sinne des Paragraph 2, RAO sachlich unzuständig, wenn ein solcher Feststellungsbescheid von einem extraneus, also von einer Person, die nicht Rechtsanwaltsanwärter (oder ein bei der Finanzprokuratur tätiger Jurist) ist oder war, beantragt wird.
Entscheidungstexte
- Bkv 5/96
Entscheidungstext OGH 04.11.1996 Bkv 5/96
- Bkv 11/96
Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 11/96
Vgl auch
- Bkv 4/99
Entscheidungstext OGH 26.07.1999 Bkv 4/99
Vgl auch
- Bkv 9/99
Entscheidungstext OGH 06.12.1999 Bkv 9/99
Auch; Beisatz: Da der Eintragungswerber bereits früher in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Salzburger Rechtsanwaltskammer eingetragen war, ist die Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag sachlich und örtlich zuständig. (T1)
- Bkv 9/04
Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 9/04
Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme einer ihr gesetzlich nicht eröffneten Zuständigkeit durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission als Verwaltungsbehörde liefe aber nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf eine Verletzung des Rechts auf Verfahrensdurchführung vor dem gesetzlichen Richter hinaus (VfGH B 593, 1032/99; AnwBl 2003/332). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106254
Dokumentnummer
JJR_19961104_OGH0002_000BKV00005_9600000_001