Rechtssatz RS0106259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106259
Entscheidungsdatum
05.09.2017
Rechtssatz
Das Recht der Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die Bestellung eines Sachverständigen ist keineswegs ausschließlich auf die Zeit vor der Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt. Solche Einwendungen sind grundsätzlich auch noch später zulässig, jedenfalls dann, wenn sie im Zwischenverfahren, also vor Erstattung von Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung (in welcher deren Ablehnung allenfalls unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 beziehungsweise § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbar wäre), erhoben werden und den Parteien die Geltendmachung derartiger Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.Das Recht der Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die Bestellung eines Sachverständigen ist keineswegs ausschließlich auf die Zeit vor der Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt. Solche Einwendungen sind grundsätzlich auch noch später zulässig, jedenfalls dann, wenn sie im Zwischenverfahren, also vor Erstattung von Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung (in welcher deren Ablehnung allenfalls unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, beziehungsweise Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO anfechtbar wäre), erhoben werden und den Parteien die Geltendmachung derartiger Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.
Entscheidungstexte
- 14 Os 174/96
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 14 Os 174/96
- 11 Os 115/06d
Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 115/06d
Vgl auch
- 11 Os 5/15t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 11 Os 5/15t
Auch
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
Auch; Beisatz: Der Antrag hat gegebenenfalls darzulegen, weshalb der Einwand nicht früher geltend gemacht werden konnte. (T1)
- 14 Os 29/17x
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 29/17x
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106259
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0140OS00174_9600000_002