Rechtssatz RS0106265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106265
Geschäftszahl
15Os200/96 (15Os201/96); 12Os116/04; 13Os90/20i
Entscheidungsdatum
26.03.2021
Rechtssatz
Ein nichtigkeitsbedrohter Verstoß (unterlassene Belehrung eines Zeugen über ein ihm zustehendes Entschlagungsrecht) kann nicht durch Aufnahme eines Protokolls nach der Hauptverhandlung, in welchem der Zeuge erklärt, er hätte auch bei gehöriger Belehrung auf das Entschlagungsrecht verzichtet, saniert werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 200/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 15 Os 200/96
- 12 Os 116/04
Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 116/04
Vgl; Beisatz: Diese Nichtigkeit vermag auch eine nachträgliche Verzichtserklärung nicht zu sanieren, wobei es unerheblich ist, ob der verspätete Verzicht außerhalb oder im Rahmen der Hauptverhandlung geäußert wurde. (T1); Beisatz: Ein Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Abs 3 dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß § 152 Z 5 StPO nichtigen Depositionen im Anschluß an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält. (T2)
- 13 Os 90/20i
Entscheidungstext OGH 26.03.2021 13 Os 90/20i
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106265
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19970116_OGH0002_0150OS00200_9600000_001