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Entscheidung 12 Os 116/04×

Entscheidung 12 Os 116/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os116/04

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juli 2004, GZ 052 Hv 16/04h-51, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan T***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt, weil er

römisch eins. am 23. Dezember 2003 dem Christian H***** durch Versetzen von Schlägen und Tritten 13 EUR Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewaltsam wegnahm und römisch zwei. in der Zeit vom 13. Mai 2003 bis zum 23. Dezember 2003 wiederholt Heroin sowie Kokain erwarb und besaß.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht. Wie die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zutreffend festhält, hat das Gericht eine Person, die nach Paragraph 152, Absatz eins, oder Absatz 2, StPO von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist, gemäß Paragraph 248, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 5, StPO vor ihrer Vernehmung (oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird) über ihr Entschlagungsrecht zu belehren. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, darf er bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden (Paragraph 248, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 5, letzter StPO).

Gegenständlich verantwortete sich der Angeklagte (in Bestreitung des Raubvorwurfs) dahin, Christian H***** (auf dessen Depositionen sich der Schuldspruch römisch eins im Wesentlichen stützt) habe ihm Suchtmittel verkauft; nach diesem Geschäft sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, weil er (der Angeklagte) - erfolgreich - auf die Rückabwicklung des Suchtmittelkaufs bestanden habe (AS 189, 195 bis 207). Auch die Zeuginnen Snezana D***** (AS 213 ff) und Sandra S***** (AS 253 ff) gaben an, ein Suchtmittelverkauf von Christian H***** an den Angeklagten sei der Grund für die Tätlichkeiten zwischen diesen gewesen. Da all diese Aussagen (im Rahmen der Hauptverhandlung und solcherart unmittelbar gegenüber dem erkennenden Gericht) vor der Einvernahme des Christian H***** abgelegt wurden, war dieser somit vor seiner Vernehmung über die Befreiung von der Zeugnispflicht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu belehren und ihm eine Erklärung hiezu abzuverlangen. Die ohne Verzicht auf das Entschlagungsrecht erfolgte Befragung des Genannten (AS 351 bis 363) hat die Nichtigkeit seiner Aussage zur Folge (Paragraph 152, Absatz 5, StPO). Vollständigkeitshalber sei ferner festgehalten, dass die Vorsitzende des Schöffengerichts den Zeugen H***** wiederholt mit dem Vorwurf, Suchtmittel verkauft zu haben, konfrontiert hat, ohne die entsprechende Belehrung vorzunehmen (AS 357, 363).

Diese Nichtigkeit vermag auch eine nachträgliche Verzichtserklärung nicht zu sanieren, wobei es unerheblich ist, ob der verspätete Verzicht außerhalb (SSt 62/119) oder - wie hier (AS 363) - im Rahmen der Hauptverhandlung geäußert wurde. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO statuiert nämlich nicht bloß ein Beweisverwertungsverbot, vielmehr macht eine Zeugenaussage ohne ausdrücklichen Verzicht auf ein bereits bestehendes Entschlagungsrecht - losgelöst von der nur für die Abwägung nach Absatz 3, des Paragraph 281, StPO relevanten Verwertung im Urteil - schon das zum Urteil führende Verfahren fehlerhaft vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 224).

Aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 3, (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) kann ein solcher Verfahrensmangel aber dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO nichtigen Depositionen im Anschluss an die nachgetragene Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält, was nach der Aktenlage hier aber nicht erfolgt ist. Das Hv-Protokoll gibt nämlich als Antwort des Christian H***** auf die (verspätete) Belehrung nur die - keine Bezugsnahme auf dessen bis dahin getätigte Angaben aufweisende - Passage "Ich will aussagen" wieder. Sodann schließt die Vernehmung mit der Beantwortung des die Belehrung auslösende Vorhalts der Aussage der Zeugin Snezana D*****, wonach (nicht der Angeklagte, sondern) eine Person namens Ivan ihn (Christian H*****) tätlich angegriffen habe (AS 363). Auf die Frage der Wirksamkeit der - nach dem Protokollinhalt (AS 363) - verfehlten (nachträglichen) Belehrung iSd Bestimmungen der Ziffer 2, des Paragraph 152, Absatz eins, StPO ist somit nicht weiter einzugehen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte nach der Aktenlage (s insbesonders ON 32) wiederholt geringe Mengen Heroin und Kokain zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat. Gemäß Paragraph 37, SMG hätte daher das Gericht das indizierte temporäre Verfolgungshindernis (zuletzt 15 Os 85/04) des Paragraph 35, Absatz eins, SMG beachten müssen, zumal diesbezüglich eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten erworbenen und besessenen Suchtmittelmengen nicht stattfindet (15 Os 128/02) und nach dem Gesetz weder der Umstand, dass auch wegen allgemein strafbarer Handlungen Anzeige erstattet worden ist (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 35, Anmerkung römisch vier.3.), noch (einschlägige) Vorstrafen (15 Os 85/04) die Verfahrenseinstellung ausschließen.

Es war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO). Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht zunächst die Auskünfte und Stellungnahmen nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG einzuholen und auf der hiedurch geschaffenen Basis das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Verfahrenseinstellung (Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG) zu prüfen haben.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wird Christian H***** vor seiner Vernehmung über die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu belehren und die hierüber abgegebene Erklärung zu protokollieren sein. Eine Befragung zur Sache hat sodann nur im Fall des Verzichts auf das Entschlagungsrecht zu erfolgen.

Mit seiner Berufung, die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO auch als Beschwerde gemäß Absatz eins, leg cit gilt, war der Angeklagte auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.

Anmerkung

E75582 12Os116.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3734 = ÖJZ-LSK 2005/82 = SSt 2004/81 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00116.04.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0120OS00116_0400000_000

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