Die Staatsanwaltschaft Linz bekämpft den Freispruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.Die Staatsanwaltschaft Linz bekämpft den Freispruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.
Dass aus der weiter diagnostizierten Schwellung (Beule) über der rechten Augenbraue keine sicheren Rückschlüsse auf vorausgegangene Aggressionsakte des Angeklagten gezogen wurden (US 10, 11), ist als Ergebnis der denkmöglichen Würdigung der Beweisresultate im schöffengerichtlichen Verfahren aus Z 5 (vierter Fall) nicht bekämpfbar.Dass aus der weiter diagnostizierten Schwellung (Beule) über der rechten Augenbraue keine sicheren Rückschlüsse auf vorausgegangene Aggressionsakte des Angeklagten gezogen wurden (US 10, 11), ist als Ergebnis der denkmöglichen Würdigung der Beweisresultate im schöffengerichtlichen Verfahren aus Ziffer 5, (vierter Fall) nicht bekämpfbar.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) haben die Erstrichter die Aussage der Regina S*****, der zufolge das rechte Auge der Muna A***** drei Tage nach dem Vorfall ziemlich verschwollen und dunkel verfärbt gewesen sei (S 115/II), nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern diese Schilderung ebenso wie die Beobachtung der Birgit H***** (insb S 218/II) mit formell einwandfreier Argumentation verworfen (US 26 unten, 27).Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Erstrichter die Aussage der Regina S*****, der zufolge das rechte Auge der Muna A***** drei Tage nach dem Vorfall ziemlich verschwollen und dunkel verfärbt gewesen sei (S 115/II), nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern diese Schilderung ebenso wie die Beobachtung der Birgit H***** (insb S 218/II) mit formell einwandfreier Argumentation verworfen (US 26 unten, 27).
Schließlich würdigten die Tatrichter die Angaben des Zeugen Walter H*****, der vor dem 10. April 1998 bei A***** keine Verletzungen bemerkt haben wollte, denkmöglich in allgemein verständlicher Weise der Sache nach dahingehend, dass eine Falschaussage des Genannten deshalb nicht auszuschließen sei, weil auch dieser als Verursacher der Verletzungen in Frage komme (US 27).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (I./) der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet.Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch eins./) der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO anhaftet.
Nach den hiezu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von etwa 1993 bis zum 10. April 1998 wiederholt, in etwa 20 Fällen, jeweils geringe Mengen Marihuana in Wien erworben und in Linz konsumiert. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 10. April 1998 sind bei ihm sieben Gramm dieses Suchtgiftes sichergestellt worden (US 12).
Bei dieser Sachlage hätte das Schöffengericht das temporäre Verfolgungshindernis nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG (vgl Burgstaller, JBl 2000, 607 f; 15 Os 110/02, 15 Os 131/02) beachten müssen, weil die Verfahrensergebnisse den Erwerb und Besitz (jeweils) einer nur geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch im Sinn des § 35 Abs 1 SMG indizierten. Eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbenen (und besessenen) geringen Suchtgiftmengen kommt dabei nicht in Betracht (EvBl 1982/110; Foregger/Litzka/Matzka SMG § 35 Erl IV.2.).Bei dieser Sachlage hätte das Schöffengericht das temporäre Verfolgungshindernis nach Paragraph 37, in Verbindung mit , Paragraph 35, Absatz eins, SMG vergleiche Burgstaller, JBl 2000, 607 f; 15 Os 110/02, 15 Os 131/02) beachten müssen, weil die Verfahrensergebnisse den Erwerb und Besitz (jeweils) einer nur geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, SMG indizierten. Eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbenen (und besessenen) geringen Suchtgiftmengen kommt dabei nicht in Betracht (EvBl 1982/110; Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 35, Erl römisch vier.2.).
Diese den Angeklagten benachteiligende materiellrechtliche Nichtigkeit bedingt die Aufhebung des Schuldspruches sowie des Strafausspruches einschließlich der Vorhaftanrechnung und die Verweisung der Sache an das nunmehr zuständige Bezirksgericht (Mayerhofer StPO4 § 288 E 49a).Diese den Angeklagten benachteiligende materiellrechtliche Nichtigkeit bedingt die Aufhebung des Schuldspruches sowie des Strafausspruches einschließlich der Vorhaftanrechnung und die Verweisung der Sache an das nunmehr zuständige Bezirksgericht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 49a).
Einer Aufhebung des Ausspruches gemäß § 34 SMG bedurfte es hingegen nicht, weil die Einziehung des sichergestellten Suchtgiftes auch in einem freisprechenden Urteil und in einem objektiven Verfahren möglich ist (11 Os 36/00; Foregger/Litzka/Matzka aaO § 34 Erl VI.).Einer Aufhebung des Ausspruches gemäß Paragraph 34, SMG bedurfte es hingegen nicht, weil die Einziehung des sichergestellten Suchtgiftes auch in einem freisprechenden Urteil und in einem objektiven Verfahren möglich ist (11 Os 36/00; Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 34, Erl römisch sechs.).