Rechtssatz RS0119544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119544
Entscheidungsdatum
04.12.2007
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Abs 3 dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß § 152 Abs 5 StPO nichtigen Depositionen im Anschluss an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält.Ein Verstoß gegen Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Absatz 3, dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO nichtigen Depositionen im Anschluss an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält.
Entscheidungstexte
- 12 Os 116/04
Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 116/04
- 15 Os 95/04
Entscheidungstext OGH 02.12.2004 15 Os 95/04
Vgl auch; Beisatz: Hier: Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO samt Hinweis, dass der Nachteil „fallbezogen" verneint wurde. (T1)
- 14 Os 51/07t
Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 51/07t
Auch; Beisatz: Wiederholt ein Zeuge seine zunächst ohne die gebotene Belehrung abgelegte Aussage sogleich nach der während der Vernehmung nachgeholten Belehrung, kann der Formverstoß im Hinblick auf §281 Abs3 StPO nicht erfolgreich geltend gemacht werden (WK-StPO §152 Rz64). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119544
Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0120OS00116_0400000_001