Rechtssatz RS0106270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106270
Entscheidungsdatum
29.09.2022
Rechtssatz
Für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Täter bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung. Es genügt vielmehr, daß die Täter zumindest bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106270
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_004