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Rechtssatz RS0106328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106328

Geschäftszahl

1Ob2139/96g

Entscheidungsdatum

22.08.1996

Rechtssatz

Erleidet ein Schiläufer durch einen Sturz Verletzungen (hier eine Ruptur des Seitenbandes und der hinteren Kapselschale am rechten Knie), ohne daß die Schisicherheitsbindung im Verlauf des Sturzes ausgelöst hätte, hat er als eine der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Schivermieter, der auch die Bindungseinstellung vornahm, zu beweisen, daß die (hier festgestellte) unsachgemäße Justierung des Anpreßdrucks für Schischuhe, die zu einer Erhöhung der eingestellten Auslösewerte führte, als überwiegend wahrscheinliche Ursache der erlittenen Sturzverletzungen anzusehen ist. Ist dieser prima facie-Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Bindungseinstellung und den erlittenen Sturzverletzungen gelungen, kann der Beklagte dieses Ergebnis durch den Beweis von Tatsachen erschüttern, die einen anderen verletzungskausalen Geschehnisverlauf zumindest gleich wahrscheinlich machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106328

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02139_96G0000_001