Rechtssatz RS0106347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106347
Entscheidungsdatum
22.08.1996
Rechtssatz
Der in "Technischen Richtlinien" und dergleichen verwendete Begriff der "Tunlichkeit" ist mit dem Begriff "Möglichkeit" gleichzusetzen und im Sinne des § 1323 ABGB dahin auszulegen, daß damit kein ungebundenes Ermessen eingeräumt wird.Der in "Technischen Richtlinien" und dergleichen verwendete Begriff der "Tunlichkeit" ist mit dem Begriff "Möglichkeit" gleichzusetzen und im Sinne des Paragraph 1323, ABGB dahin auszulegen, daß damit kein ungebundenes Ermessen eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106347
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02047_96B0000_008