Rechtssatz RS0106422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106422
Entscheidungsdatum
30.10.1996
Rechtssatz
Wird auf Grund mehrerer Wechsel in einer Klage die Erlassung "eines" Wechselzahlungsauftrages beantragt, so sind die einzelnen Wechselsummen bei der Ermittlung des Streitwertes (Entscheidungsgegenstandes) selbst dann nicht zusammzurechnen, wenn formell nur ein Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde. Die Selbständigkeit der einzelnen Wechselforderungen wirkt sich auch bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106422
Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_001