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Rechtssatz RS0106422

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106422

Geschäftszahl

3Ob2359/96z

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Rechtssatz

Wird auf Grund mehrerer Wechsel in einer Klage die Erlassung "eines" Wechselzahlungsauftrages beantragt, so sind die einzelnen Wechselsummen bei der Ermittlung des Streitwertes (Entscheidungsgegenstandes) selbst dann nicht zusammzurechnen, wenn formell nur ein Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde. Die Selbständigkeit der einzelnen Wechselforderungen wirkt sich auch bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2359/96z
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2359/96z
    Veröff: SZ 69/244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106422

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_001