Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung aufgrund von Wechseln, die umgerechnet den Betrag von ATS 50.000,-- nicht übersteigen, richtet, ist er unzulässig. Eine Zusammenrechnung mehrerer Wechselforderungen findet gemäß § 55 Abs 1 JN nicht statt, selbst wenn es sich um ein identes Grundgeschäft handelte (RZ 1978/105; SZ 38/114; 6 Ob 639, 640/87, 1 Ob 717/84, 5 Ob 540/77 ua; Fasching, Ergänzungsband 100; ders IV 282; Mayr in Rechberger Rz 2 zu § 55 JN). In einem solchen Fall liegen dann aber ungeachtet der Verbindung in einer Wechselklage so viele Wechselzahlungsaufträge vor, als ihnen Wechsel zugrunde liegen (SZ 38/114). Dies führt dazu, daß die Wechselsummen auch für das Exekutionsverfahren nicht zusammenzurechnen sind (vgl RZ 1991/62; Mayr aaO). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung der beantragten Exekution zur Sicherstellung aufgrund der im Spruch genannten Wechsel richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung aufgrund von Wechseln, die umgerechnet den Betrag von ATS 50.000,-- nicht übersteigen, richtet, ist er unzulässig. Eine Zusammenrechnung mehrerer Wechselforderungen findet gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht statt, selbst wenn es sich um ein identes Grundgeschäft handelte (RZ 1978/105; SZ 38/114; 6 Ob 639, 640/87, 1 Ob 717/84, 5 Ob 540/77 ua; Fasching, Ergänzungsband 100; ders römisch vier 282; Mayr in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 55, JN). In einem solchen Fall liegen dann aber ungeachtet der Verbindung in einer Wechselklage so viele Wechselzahlungsaufträge vor, als ihnen Wechsel zugrunde liegen (SZ 38/114). Dies führt dazu, daß die Wechselsummen auch für das Exekutionsverfahren nicht zusammenzurechnen sind vergleiche RZ 1991/62; Mayr aaO). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung der beantragten Exekution zur Sicherstellung aufgrund der im Spruch genannten Wechsel richtet, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten schon deshalb zulässig, weil für die vorliegende Verfahrenskonstellation eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Er ist auch berechtigt.
Auch bei einer Exekution zur Sicherstellung ist - ausgenommen den Fall eines aufgrund eines Widerspruches aufgehobenen Versäumungsurteiles (§§ 371 Z 1, 373 EO) - grundsätzlich das Vorliegen eines Exekutionstitels Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution (Heller/Berger/Stix 2642 f, 2673; Pollak, System**2 43, 1055 ff; Schimik, Exekution zur Sicherstellung 32; vgl SZ 15/194; Münzberg in Stein/Jonas21 Rz 18 zu § 704 ZPO).Auch bei einer Exekution zur Sicherstellung ist - ausgenommen den Fall eines aufgrund eines Widerspruches aufgehobenen Versäumungsurteiles (Paragraphen 371, Ziffer eins, 373, EO) - grundsätzlich das Vorliegen eines Exekutionstitels Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution (Heller/Berger/Stix 2642 f, 2673; Pollak, System**2 43, 1055 ff; Schimik, Exekution zur Sicherstellung 32; vergleiche SZ 15/194; Münzberg in Stein/Jonas21 Rz 18 zu Paragraph 704, ZPO).
Ihrem Inhalte nach können auch Beschlüsse auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein (Fasching ZPR**2 Rz 1597). Eine Rechtsgestaltung liegt vor, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Abänderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird (Fasching aaO Rz 1555).
Das Erstgericht hatte nun im Titelverfahren die Klage nach Erlassung der Wechselzahlungsaufträge und Erhebung von Einwendungen wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Nach allgemeiner Ansicht bewirkt Streitanhängigkeit Nichtigkeit des Verfahrens (Fasching aaO Rz 1184; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 477 ZPO). Damit erstreckte sich der Umfang der Zurückweisungsbeschlüsse auch auf die erlassenen Wechselzahlungsaufträge. Die Beseitigung eines Exekutionstitels hat rechtsgestaltende Wirkung. Da Rekursen aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die materielle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht aber auf ihre Ausführung zukommt (§ 524 Abs 1 ZPO), unter Ausführung des Beschlusses gerade auch die Rechtsgestaltungswirkung zu verstehen ist (Fasching aaO 1964) und diese aufgrund des schriftlich auszufertigenden Beschlusses, da das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht, mit der Zustellung an die Parteien eintrat (Fasching aaO Rz 1597, 1601), war zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den gestellten Exekutionsantrag der Titel bereits rechtswirksam beseitigt, sodaß aufgrund dieses nicht mehr existenten Titels das Erstgericht zutreffend den Exekutionsantrag abwies.Das Erstgericht hatte nun im Titelverfahren die Klage nach Erlassung der Wechselzahlungsaufträge und Erhebung von Einwendungen wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Nach allgemeiner Ansicht bewirkt Streitanhängigkeit Nichtigkeit des Verfahrens (Fasching aaO Rz 1184; Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 477, ZPO). Damit erstreckte sich der Umfang der Zurückweisungsbeschlüsse auch auf die erlassenen Wechselzahlungsaufträge. Die Beseitigung eines Exekutionstitels hat rechtsgestaltende Wirkung. Da Rekursen aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die materielle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht aber auf ihre Ausführung zukommt (Paragraph 524, Absatz eins, ZPO), unter Ausführung des Beschlusses gerade auch die Rechtsgestaltungswirkung zu verstehen ist (Fasching aaO 1964) und diese aufgrund des schriftlich auszufertigenden Beschlusses, da das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht, mit der Zustellung an die Parteien eintrat (Fasching aaO Rz 1597, 1601), war zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den gestellten Exekutionsantrag der Titel bereits rechtswirksam beseitigt, sodaß aufgrund dieses nicht mehr existenten Titels das Erstgericht zutreffend den Exekutionsantrag abwies.
Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (EvBl 1992/163), die den Fall der Zurückweisung einer Klage nach Erlassung eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben worden war, betraf, übersieht, daß § 376 EO den Fall des Unterbleibens der Vollziehung einer bewilligten Exekutionshandlung und deren Aufhebung betrifft, nicht aber die Bewilligung der Exekution. Zwar soll eine bereits vollzogene Exekution zur Sicherstellung jedenfalls solange aufrecht bleiben, bis das Erlöschen der Geldforderung, zugunsten der die Exekutionshandlung bewilligt wurde, rechtskräftig festgestellt ist, sodaß nicht schon im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung des Titels der Rang verloren geht. Anders liegt der Fall aber, wenn aufgrund eines wirksam aufgehobenen Titels ein Rang erst beschaffen werden soll. Wird einem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt, so kommt diesem Beschluß konstitutive Wirkung zu (SZ 45/9; Kodek aaO Rz 2 zu § 524 ZPO mwN). Die vom Titelgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurses ging daher ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgestaltung bereits eingetreten war.Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (EvBl 1992/163), die den Fall der Zurückweisung einer Klage nach Erlassung eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben worden war, betraf, übersieht, daß Paragraph 376, EO den Fall des Unterbleibens der Vollziehung einer bewilligten Exekutionshandlung und deren Aufhebung betrifft, nicht aber die Bewilligung der Exekution. Zwar soll eine bereits vollzogene Exekution zur Sicherstellung jedenfalls solange aufrecht bleiben, bis das Erlöschen der Geldforderung, zugunsten der die Exekutionshandlung bewilligt wurde, rechtskräftig festgestellt ist, sodaß nicht schon im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung des Titels der Rang verloren geht. Anders liegt der Fall aber, wenn aufgrund eines wirksam aufgehobenen Titels ein Rang erst beschaffen werden soll. Wird einem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt, so kommt diesem Beschluß konstitutive Wirkung zu (SZ 45/9; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 524, ZPO mwN). Die vom Titelgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurses ging daher ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgestaltung bereits eingetreten war.
Die Kostenentscheidungen gründen sich, weil die Rechtsmittel jeweils teilweise Erfolg hatten, auf §§ 41, 50 ZPO, 78 EO. Nach § 50 ZPO hatte der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu treffen. Dies geschah für die betreibende Partei auf Grund der durch die teilweise Abweisung ihres Exekutionsantrages und dem dadurch gegebenen geringeren Rekurserfolg auf verminderter Kostenbemessungsgrundlage. Mit dieser Entscheidung sind daher die vom Rekursgericht zugunsten der betreibenden Partei zuerkannten Kostenbeträge für den Exekutionsantrag und das Rekursverfahren obsolet.Die Kostenentscheidungen gründen sich, weil die Rechtsmittel jeweils teilweise Erfolg hatten, auf Paragraphen 41, 50, ZPO, 78 EO. Nach Paragraph 50, ZPO hatte der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu treffen. Dies geschah für die betreibende Partei auf Grund der durch die teilweise Abweisung ihres Exekutionsantrages und dem dadurch gegebenen geringeren Rekurserfolg auf verminderter Kostenbemessungsgrundlage. Mit dieser Entscheidung sind daher die vom Rekursgericht zugunsten der betreibenden Partei zuerkannten Kostenbeträge für den Exekutionsantrag und das Rekursverfahren obsolet.