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Rechtssatz RS0106425×

Rechtssatz RS0106425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106425

Geschäftszahl

3Ob2359/96z; 3Ob127/15w

Entscheidungsdatum

15.07.2015

Rechtssatz

Ausgenommen den Fall eines auf Grund eines Widerspruches aufgehobenen Versäumungsurteiles ist auch eine Exekution zur Sicherstellung nur zulässig, wenn ein Exekutionstitel vorliegt. Ist ein Wechselzahlungsauftrag durch spätere Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit und Zustellung dieses Beschlusses an die Partei wirksam beseitigt worden, kann auf dieser Grundlage eine Exekution zu Sicherstellung nach Paragraph 371, Ziffer 2, EO nicht bewilligt werden. Aus dem Aufhebungsgrund nach Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO kann nicht geschlossen werden, daß für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ein wirksam aber noch nicht rechtskräftig aufgehobener Beschluß genügt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2359/96z
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2359/96z
    Veröff: SZ 69/244
  • 3 Ob 127/15w
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 127/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_004