Rechtssatz RS0106424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106424
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Unter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach § 426 Abs 2 ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere.Unter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach Paragraph 426, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2359/96z
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2359/96z
Veröff: SZ 69/244
- 9 Ob 3/18h
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 3/18h
- 3 Ob 50/19b
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 50/19b
Veröff: SZ 2019/40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106424
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_003