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Rechtssatz RS0106423×

Rechtssatz RS0106423

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106423

Geschäftszahl

3Ob2359/96z; 3Ob50/19b

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Rechtssatz

Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein. Rechtsgestaltend ist ein Beschluß dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. Weist nach Erhebung von Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge das Gericht die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, so ist mit der Wirksamkeit des Beschlusses rechtsgestaltend der Wechselzahlungsauftrag als Exekutionstitel weggefallen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2359/96z
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2359/96z
    Veröff: SZ 69/244
  • 3 Ob 50/19b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 50/19b
    nur: Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein; rechtsgestaltend ist ein Beschluss dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. (T1); Veröff: SZ 2019/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_002