Rechtssatz RS0106423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106423
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein. Rechtsgestaltend ist ein Beschluß dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. Weist nach Erhebung von Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge das Gericht die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, so ist mit der Wirksamkeit des Beschlusses rechtsgestaltend der Wechselzahlungsauftrag als Exekutionstitel weggefallen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2359/96z
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2359/96z
Veröff: SZ 69/244
- 3 Ob 50/19b
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 50/19b
nur: Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein; rechtsgestaltend ist ein Beschluss dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. (T1); Veröff: SZ 2019/40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106423
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_002