Rechtssatz RS0106484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106484
Entscheidungsdatum
23.10.1996
Rechtssatz
Die Tatsache der unrichtigen Adressierung einer Postsendung spricht zunächst grundsätzlich dafür, daß die Postsendung dem Adressaten nicht zugekommen ist. Es hat daher der Absender, der die unrichtige Adressierung vornimmt, seine Behauptung zu beweisen, daß das Schreiben dem Adressaten trotz der unrichtigen Anschrift ausnahmsweise dennoch zugekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106484
Dokumentnummer
JJR_19961023_OGH0002_0070OB02167_96V0000_001