Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die AUVB 1982 zugrunde. Die Versicherungssumme betrug zum Unfallszeitpunkt S 408.000,--. Nach Art 8 Abs II Z 2 AUVB ist ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen.Der Kläger war bei der beklagten Partei unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die AUVB 1982 zugrunde. Die Versicherungssumme betrug zum Unfallszeitpunkt S 408.000,--. Nach Artikel 8, Abs römisch zwei Ziffer 2, AUVB ist ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen.
Am 17.9.1993 stürzte der Kläger vom Gerüst, als er seinem Nachbarn beim Hausbau half. Er erlitt eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins, einen Bluterguß in der Sakralregion und Hautabschürfungen. In Verbindung mit den Folgen einer Verletzung aus dem Jahr 1980 ergibt sich nach derzeitiger Beurteilung eine 40 %iger Dauerinvalidität des Klägers, von der 15 % auf die beim Unfall am 17.9.1993 erlittenen Verletzungen zurückzuführen sind.
Der Kläger war auch bei der E***** AG unfallversichert. Ein Versicherungsvertreter dieses Versicherungsunternehmens erstattete am 12.10.1993 auf Veranlassung des Klägers auch eine Schadensmeldung an die beklagte Partei, wobei er ein Formular der E***** Aktiengesellschaft ausfüllte. Die Schadensmeldung lautete unter anderem: "Ich half meinem Nachbarn in E***** beim Hausbau. Ich rutschte aus auf dem Gerüst, und stürzte ca 2,5 m zu Boden. Dabei zog ich mir einen Bruch im 12. Wirbel zu". Die auf dem Formular vorgesehende Frage, ob der Unfall nach Ansicht des behandelnden Arztes eine bleibende Invalidität zur Folge zu haben würde, wurde mit "ja" angkreuzt. Weiters enthält die Meldung das handschriftliche Ersuchen: "Bitte um Vormerkung um Termin einer Untersuchung".
Die beklagte Partei bestätigte mit Schreiben vom 19.10.1993 diese Schadensmeldung. Sie machte den Kläger darauf aufmerksam, daß er im Fall einer sich innerhalb eines Jahres ergebenden bleibenden Invalidität seinen daraus resultierenden Anspruch innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an gerechnet geltend zu machen und mit einem ärztlichen Befund zu begründen habe und gab das Ende der Frist mit 17.12.1994 an. Weiters wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß bei Versäumen der 15 Monatefrist der Anspruch verloren gehe.
Dieses Schreiben wurde an die Anschrift "E***** 6" adressiert, obwohl der Kläger in seiner Schadensmeldung seine Adresse mit "E***** 9" bekanntgegeben hatte (Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung des Urteiles des Gerichtes zweiter Instanz). Es ist nicht feststellbar, ob dieses Schreiben in den Empfangbereich des Klägers gelangt ist.
Der Kläger telefonierte zuweilen mit der Geschäftsstelle der beklagten Partei in Z***** wegen seiner Ansprüche aus dem Unfall. Er rief dort auch an, als er eine Vorladung zur Untersuchung bei dem von der E***** AG beigezogenen Sachverständigen Dr.Norbert K***** für den 3.10.1994 erhalten hatte. Der Kläger erkundigte sich, ob es in Ordnung sei, daß er von dem von der E***** AG beauftragten Sachverständigen Dr.K***** untersucht werde. Sein Gesprächspartner bejahte dies. Damals - etwa im September 1994 - erhielt der Kläger auch die Auskunft, daß ein Versicherungsberater der beklagten Partei bei ihm vorbeischauen werde, wozu es aber nicht gekommen ist. Dem Kläger wurde im Herbst 1994 anläßlich der von ihm geführten Telefonate, und zwar unter anderem auch im Zeitraum der Untersuchung durch Dr.K*****, erklärt, daß er mit dem Gutachten kommen müsse, ohne daß ihm eine Frist genannt wurde. Als der Kläger schließlich im Februar 1995 die Geschäftsstelle der beklagten Partei in Z***** aufsuchte, wurde ihm mitgeteilt, daß sein Anspruch verfristet sei. Das von Dr.K***** erstellte Gutachten brachte der Kläger der beklagten Partei erst im Zuge des nunmehrigen Verfahrens, nämlich in der Streitverhandlung vom 30.6.1995 zur Kenntnis.
Der Kläger begehrte S 122.400,-- und behauptete, daß es sich beim Unfall am 17.9.1993 um einen Freizeitunfall gehandelt habe, sodaß eine Mehrleistung von 100 % zum Tragen komme. Die AUVB 1982 enthielten keine Sanktion der Versäumung der in Art 8 II Z 2 AUVB vorgesehenen Frist. Diese Bestimmung sei im übrigen gesetzwidrig. Der Kläger sei nicht darauf hingewiesen worden, daß die Geltendmachung des Anspruches unter Vorlage eines Befundberichtes innerhalb von 15 Monaten zu erfolgen habe. Es sei ihm insbesondere kein Schreiben mit Datum 19.10.1993 zugestellt worden. Ihm sei vielmehr erklärt worden, daß er sich um nichts zu kümmern brauche; er werde von einem Versicherungsberater Besuch erhalten. Dieser Besuch habe trotz mehrfacher Urgenz des Klägers nicht stattgefunden. Eine Berufung der beklagten Partei auf die Ausschlußfrist verstoße daher gegen Treu und Glauben.Der Kläger begehrte S 122.400,-- und behauptete, daß es sich beim Unfall am 17.9.1993 um einen Freizeitunfall gehandelt habe, sodaß eine Mehrleistung von 100 % zum Tragen komme. Die AUVB 1982 enthielten keine Sanktion der Versäumung der in Artikel 8, römisch zwei Ziffer 2, AUVB vorgesehenen Frist. Diese Bestimmung sei im übrigen gesetzwidrig. Der Kläger sei nicht darauf hingewiesen worden, daß die Geltendmachung des Anspruches unter Vorlage eines Befundberichtes innerhalb von 15 Monaten zu erfolgen habe. Es sei ihm insbesondere kein Schreiben mit Datum 19.10.1993 zugestellt worden. Ihm sei vielmehr erklärt worden, daß er sich um nichts zu kümmern brauche; er werde von einem Versicherungsberater Besuch erhalten. Dieser Besuch habe trotz mehrfacher Urgenz des Klägers nicht stattgefunden. Eine Berufung der beklagten Partei auf die Ausschlußfrist verstoße daher gegen Treu und Glauben.
Die beklagte Partei bestritt das Begehren dem Grund und der Höhe nach. Es liege kein Freizeitunfall vor. Der Anspruch sei verfristet. Sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 19.10.1993 ausdrücklich auf den möglichen Anspruchsverlust bei Versäumung der Frist hingewiesen.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und erklärte das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Da in der Schadensmeldung auf die Möglichkeit einer dauernden Invalidität hingewiesen worden sei, sei die klagende Partei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß der Unfallsschadensbericht nicht genüge, sondern daß er seine Ansprüche innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend machen müsse. Der Umstand, daß nicht feststellbar sei, ob das diesbezügliche Schreiben in den Empfangsbereich des Klägers gelangt sei, falle der beklagten Partei zur Last. Denn diese treffe die Behauptungs- und Beweislast für alle Umstände, die eine Anspruchsvernichtung durch Präklusion nach sich zögen, darunter auch für die negative Voraussetzung, daß sie sich nicht treuwidrig verhalten habe.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf nach Beweiswiederholung die oben wiedergegebene ergänzende Feststellung, daß das Schreiben der beklagten Partei vom 19.10.1993 an die Adresse "E***** 6" gerichtet war. Es führte im Rahmen der Beweiswürdigung hiezu weiters aus: "Wenn auch die Objekte E***** 6 und 9 offensichtlich benachbart gelegen sind und der Kläger im übrigen erklärte, unter der Anschrift E***** 6 seien Verwandte wohnhaft, so verringert sich hiedurch zwar die Gefahr des Nichtzuganges des Schreibens an den Kläger, sie ist allerdings auch nicht auszuschließen." Das Gericht zweiter Instanz hielt daran fest, daß nicht festgestellt werden könne, ob dieses Schreiben dem Kläger zugekommen ist.
In rechtlicher Hinsicht führte es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht aus, daß Art 8 II Z 2 AUVB 1982 eine Präklusivfrist von 15 Monaten mit dem Zweck vorsehe, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen (SZ 61/30, 7 Ob 18/93). Im allgemeinen spiele das Verhalten des Versicherers bei der Versäumung einer Ausschlußfrist keine Rolle. Bei vertraglich vereinbarten Ausschlußfristen könne jedoch unter Umständen auf das Verhalten des Versicherers Bedacht genommen werden. So könne die Berufung auf die Ausschlußfrist durch den Versicherer dann treuwidrig sein, wenn die Fristversäumnis durch den Versicherer verursacht worden sei oder wenn sich der Versicherer nach Ablauf der Frist noch in Verhandlungen einlasse (VR 1990/188; VR 1991/235; VersE 1376 = SZ 61/48; VersE 1448). Da sich für die beklagte Partei aus der Unfallsanzeige Hinweise für Dauerfolgen ergeben hätten, habe für sie die Verpflichtung bestanden, den Beklagten auf die Notwendigkeit zur fristgemäßen Geltendmachung seines Anspruches im Sinn des Art 8 II Z 2 AUVB 1982 hinzuweisen, um sich nicht dem Einwand treuwidrigen Verhaltens auszusetzen.In rechtlicher Hinsicht führte es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht aus, daß Artikel 8, römisch zwei Ziffer 2, AUVB 1982 eine Präklusivfrist von 15 Monaten mit dem Zweck vorsehe, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen (SZ 61/30, 7 Ob 18/93). Im allgemeinen spiele das Verhalten des Versicherers bei der Versäumung einer Ausschlußfrist keine Rolle. Bei vertraglich vereinbarten Ausschlußfristen könne jedoch unter Umständen auf das Verhalten des Versicherers Bedacht genommen werden. So könne die Berufung auf die Ausschlußfrist durch den Versicherer dann treuwidrig sein, wenn die Fristversäumnis durch den Versicherer verursacht worden sei oder wenn sich der Versicherer nach Ablauf der Frist noch in Verhandlungen einlasse (VR 1990/188; VR 1991/235; VersE 1376 = SZ 61/48; VersE 1448). Da sich für die beklagte Partei aus der Unfallsanzeige Hinweise für Dauerfolgen ergeben hätten, habe für sie die Verpflichtung bestanden, den Beklagten auf die Notwendigkeit zur fristgemäßen Geltendmachung seines Anspruches im Sinn des Artikel 8, römisch zwei Ziffer 2, AUVB 1982 hinzuweisen, um sich nicht dem Einwand treuwidrigen Verhaltens auszusetzen.
Der Beweis des Eintrittes des Versicherungsfalles obliege dem Versicherungsnehmer, während die anspruchsausschließenden Tatsachen vom Versicherer zu beweisen seien (VR 1992/257). In diesem Sinne obliege dem Kläger der Beweis des Versicherungsfalles, während die beklagte Partei der Beweis für das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes treffe, den sie durch den Beweis der Fristversäumung durch den Kläger erbracht habe. Dem Kläger obliege nun wiederum der Beweis seiner Behauptung, die beklagte Partei habe sich treuwidrig verhalten, indem sie ihn nicht gemäß Art 8 II Z 2 AUVB 1982 belehrt habe, obgleich der Versicherungsmeldung Hinweise auf Dauerfolgen zu entnehmen zu gewesen seien. Dieser Beweis sei dem Kläger mißlungen. Der dem Kläger mißlungene Beweis seiner Behauptung, daß ihm das Schreiben vom 19.10.1993 nicht zugegangen sei, führe dazu, daß der Anspruch des Klägers zu verneinen sei. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, daß dem Kläger weiters vorzuwerfen sei, daß er das Gutachten des Dr.K***** erstmals am 30.6.1995 vorgelegt habe, obwohl er spätestens seit Februar 1995 über den Ablauf der 15 monatigen Frist Bescheid gewußt habe. Der Versicherungsnehmer müsse jedoch unverzüglich nach der Beseitigung des Entschuldigungsgrundes für die Fristversäumnis die Geltendmachung seiner Ansprüche vornehmen.Der Beweis des Eintrittes des Versicherungsfalles obliege dem Versicherungsnehmer, während die anspruchsausschließenden Tatsachen vom Versicherer zu beweisen seien (VR 1992/257). In diesem Sinne obliege dem Kläger der Beweis des Versicherungsfalles, während die beklagte Partei der Beweis für das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes treffe, den sie durch den Beweis der Fristversäumung durch den Kläger erbracht habe. Dem Kläger obliege nun wiederum der Beweis seiner Behauptung, die beklagte Partei habe sich treuwidrig verhalten, indem sie ihn nicht gemäß Artikel 8, römisch zwei Ziffer 2, AUVB 1982 belehrt habe, obgleich der Versicherungsmeldung Hinweise auf Dauerfolgen zu entnehmen zu gewesen seien. Dieser Beweis sei dem Kläger mißlungen. Der dem Kläger mißlungene Beweis seiner Behauptung, daß ihm das Schreiben vom 19.10.1993 nicht zugegangen sei, führe dazu, daß der Anspruch des Klägers zu verneinen sei. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, daß dem Kläger weiters vorzuwerfen sei, daß er das Gutachten des Dr.K***** erstmals am 30.6.1995 vorgelegt habe, obwohl er spätestens seit Februar 1995 über den Ablauf der 15 monatigen Frist Bescheid gewußt habe. Der Versicherungsnehmer müsse jedoch unverzüglich nach der Beseitigung des Entschuldigungsgrundes für die Fristversäumnis die Geltendmachung seiner Ansprüche vornehmen.
Die Revision sei zulässig, weil weder eine Rechtsprechung zur Beweislastverteilung in einem Versicherungsfall wie dem vorliegenden vorhanden sei, noch ausdrücklich entschieden worden sei, ob der Versicherungsnehmer nach Kenntnisnahme einer auf das Verhalten des Versicherers zurückzuführenden Fristversäumnis unverzüglich die ihn treffenden Pflichten zu erfüllen habe.
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.