Rechtssatz RS0106495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106495
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Norm
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz
Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre (vergleiche RSNr. 85905 zu § 124 Abs 2 BSVG).Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre (vergleiche RSNr. 85905 zu Paragraph 124, Absatz 2, BSVG).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2275/96y
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2275/96y
- 10 ObS 2359/96a
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2359/96a
Auch
- 10 ObS 101/00a
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
Auch; nur: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T1) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T2)
- 10 ObS 55/02i
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 55/02i
nur: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. (T3); Beis wie T2
- 10 ObS 40/08t
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 40/08t
nur T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit im Sinne des § 133 Abs 2 lit b GSVG ist nicht auf die manuelle Tätigkeit beschränkt, sondern ist auch dann erfüllt, wenn eine rein dispositive (=nichtmanuelle) Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht wirtschaftlich vertretbar zu führen wäre. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106495
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02275_96Y0000_001