Rechtssatz RS0106520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106520
Entscheidungsdatum
22.10.1996
Rechtssatz
Nach § 3 Abs 3 lit a des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl 1993/55, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige einer Personengruppe angehört, die nach § 3 Abs 2 oder 3 BPGG in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann. Ob eine solche Einbeziehung tatsächlich erfolgt ist, hat nach dem Wortlaut und Sinn der zitierten Bestimmung außer Betracht zu bleiben.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl 1993/55, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige einer Personengruppe angehört, die nach Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 BPGG in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann. Ob eine solche Einbeziehung tatsächlich erfolgt ist, hat nach dem Wortlaut und Sinn der zitierten Bestimmung außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106520
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_001