Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 3 Abs 3 lit a des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl 1993/55, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige einer Personengruppe angehört, die nach § 3 Abs 2 oder 3 BPGG in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann. Ob eine solche Einbeziehung tatsächlich erfolgt ist, hat nach dem Wortlaut und Sinn der zitierten Bestimmung außer Betracht zu bleiben. Nach § 3 Abs 2 BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung bestimmte aufgezählte Personengruppen - soweit sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind - in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 einzubeziehen (freiberuflich tätige Ärzte, Rechtsanwälte, selbständige Apotheker usw.). Nach § 3 Abs 3 BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Der Gesetzgeber wollte also neben dem sehr detailliert umschriebenen Kreis potentiell Anspruchsberechtigter (§ 3 Abs 1 BPGG) den personellen Geltungsbereich des BPGG offenbar flexibel gestalten: Um künftigen Entwicklungen rascher Rechnung tragen zu können (so AB 908 BlgNR 18.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl 1993/55, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige einer Personengruppe angehört, die nach Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 BPGG in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann. Ob eine solche Einbeziehung tatsächlich erfolgt ist, hat nach dem Wortlaut und Sinn der zitierten Bestimmung außer Betracht zu bleiben. Nach Paragraph 3, Absatz 2, BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung bestimmte aufgezählte Personengruppen - soweit sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind - in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen (freiberuflich tätige Ärzte, Rechtsanwälte, selbständige Apotheker usw.). Nach Paragraph 3, Absatz 3, BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Der Gesetzgeber wollte also neben dem sehr detailliert umschriebenen Kreis potentiell Anspruchsberechtigter (Paragraph 3, Absatz eins, BPGG) den personellen Geltungsbereich des BPGG offenbar flexibel gestalten: Um künftigen Entwicklungen rascher Rechnung tragen zu können (so Ausschussbericht 908 BlgNR 18.
GP, 4), wurde daher mit den - erst im Zuge der Ausschußberatungen
eingefügten und in der Regierungsvorlage (776 BlgNR 18. GP) noch
nicht enthaltenen - Verordnungsermächtigungen eine Grundlage zur
Einbeziehung weiterer Personengruppen geschaffen. Bei den in Abs 2
genannten Personen handelt es sich um eine bestimmte Gruppe von
freiberuflich Selbständigen, die nicht gesetzlich pensionsversichert
sind. Auch Abs 3 zielt auf Personen, die nicht der
Pensionsversicherung unterliegen und Pensionsleistungen udgl
beanspruchen können, die auf privatrechtlichen Vereinbarungen
beruhen. Voraussetzung für die Erlassung einer derartigen Verordnung
ist ua das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung des BPGG
vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand (§ 3 Abs 4 BPGG).vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand (Paragraph 3, Absatz 4, BPGG).
Was unter einem Anspruch auf eine - auf einer privatrechtlichen
Vereinbarung beruhende - Pension, Ruhe(Versorgungs)genuß oder
gleichartige Leistung zu verstehen ist, ergibt sich zunächst aus den
Gesetzesmaterialien (RV 776 BlgNR 18. GP, 25), wo insbesondere das
Pensionsstatut der Austria Tabakwerke AG, die ÖBB-Pensionsordnung,
die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der
Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiter der österreichischen Staatsdruckerei oder die Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der österreichischen Bundesforste genannt sind. Die in Betracht kommenden Personengruppen - mit Ausnahme der Pensionisten nach der Bundesbahn-Pensionsordnung - wurden durch die Einbeziehungsverordnung BGBl 1993/442 in den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG einbezogen. Darüber hinaus haben durch die Novellierung BGBl 1994/48 auch Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses aufgrund des Dienstrechtes der nach dem HandelskammerG gebildeten Körperschaften in den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG Aufnahme gefunden (vgl Gruber/Pallinger, BPGG Rz 6 zu § 3; Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 57 f). Daraus folgt, daß der Gesetzgeber bei den privatrechtlichen "Pensionsansprüchen" offensichtlich Geldansprüche, nicht aber Naturalansprüche im Auge hatte.Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiter der österreichischen Staatsdruckerei oder die Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der österreichischen Bundesforste genannt sind. Die in Betracht kommenden Personengruppen - mit Ausnahme der Pensionisten nach der Bundesbahn-Pensionsordnung - wurden durch die Einbeziehungsverordnung BGBl 1993/442 in den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG einbezogen. Darüber hinaus haben durch die Novellierung BGBl 1994/48 auch Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses aufgrund des Dienstrechtes der nach dem HandelskammerG gebildeten Körperschaften in den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG Aufnahme gefunden vergleiche Gruber/Pallinger, BPGG Rz 6 zu Paragraph 3,; Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 57 f). Daraus folgt, daß der Gesetzgeber bei den privatrechtlichen "Pensionsansprüchen" offensichtlich Geldansprüche, nicht aber Naturalansprüche im Auge hatte.
Für die im vorliegenden Verfahren allein strittige Frage, ob Ordensangehörige nach § 3 Abs 3 BPGG in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 einbezogen werden können, muß diese Gesetzesstelle hinsichtlich ihrer Vorgaben für die mögliche Einbeziehung interpretiert werden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß es nicht darauf ankommt, ob die dort genannten Personen einen Anspruch auf pflegebezogene Geldleistung haben, sondern ganz unabhängig davon nur darauf, ob sie einen Anspruch auf eine "Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Geldleistungen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung" haben. Was unter "Pension" zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert und in den Materialien nicht erläutert. Soweit im BPGG der Begriff Pension verwendet wird (zB § 3 Abs 1 Z 1, § 22 Abs 1 Z 1), sind darunter laufende Geldleistungen, nicht aber etwa Sachleistungen zu verstehen. Der Begriff "Ruhe(Versorgungs)genuß" kommt aus dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Ruhegenuß in § 3 PG, Versorgungsgenuß in § 8 PG), wobei es sich auch hier um monatliche Geldleistungen handelt. Daraus kann geschlossen werden, daß auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf Geldleistung sein muß, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(Versorgungs)genuß der Versorgung des Betreffenden dient. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Ordensangehörige ("Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche") nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung und damit von der Pensionsversicherung ausgeschlossen sind, außer sie stehen in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft als ihrer Kirche bzw einer deren Einrichtungen. Für die weitgehende Ausnahme der Ordensangehörigen von der Sozialversicherungspflicht war in erster Linie das Bestehen von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft maßgebend (vgl insb RV zur 41. ASVG-Nov 774 BlgNR 16. GP, 20; Pfeil aaO 61; Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern, in:Für die im vorliegenden Verfahren allein strittige Frage, ob Ordensangehörige nach Paragraph 3, Absatz 3, BPGG in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einbezogen werden können, muß diese Gesetzesstelle hinsichtlich ihrer Vorgaben für die mögliche Einbeziehung interpretiert werden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß es nicht darauf ankommt, ob die dort genannten Personen einen Anspruch auf pflegebezogene Geldleistung haben, sondern ganz unabhängig davon nur darauf, ob sie einen Anspruch auf eine "Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Geldleistungen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung" haben. Was unter "Pension" zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert und in den Materialien nicht erläutert. Soweit im BPGG der Begriff Pension verwendet wird (zB Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,), sind darunter laufende Geldleistungen, nicht aber etwa Sachleistungen zu verstehen. Der Begriff "Ruhe(Versorgungs)genuß" kommt aus dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Ruhegenuß in Paragraph 3, PG, Versorgungsgenuß in Paragraph 8, PG), wobei es sich auch hier um monatliche Geldleistungen handelt. Daraus kann geschlossen werden, daß auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf Geldleistung sein muß, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(Versorgungs)genuß der Versorgung des Betreffenden dient. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Ordensangehörige ("Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche") nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung und damit von der Pensionsversicherung ausgeschlossen sind, außer sie stehen in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft als ihrer Kirche bzw einer deren Einrichtungen. Für die weitgehende Ausnahme der Ordensangehörigen von der Sozialversicherungspflicht war in erster Linie das Bestehen von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft maßgebend vergleiche insb Regierungsvorlage zur 41. ASVG-Nov 774 BlgNR 16. GP, 20; Pfeil aaO 61; Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern, in:
Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche [1996], 179, 195). Soweit also Ordensangehörige nicht infolge einer Teilversicherung (insb § 7 Z 1 lit f, Z 4 lit b bzw § 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG) in den Genuß einer Grundleistung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 BPGG kommen, haben sie derzeit keinen Anspruch auf Bundespflegegeld. Aus dem Profeßverhältnis haben aber Ordensangehörige auch keinen Anspruch auf eine "Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung". Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, hat ein Ordensangehöriger Anspruch auf Unterhalt und Versorgung; es wurde daher entschieden, daß die einem Ordensangehörigen vom Orden gewährte freie Station bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG zu berücksichtigen ist (SSV-NF 7/80 = DRdA 1994, 488 mit zust Anm von Kalb; 10 Ob S 191/93). Die Unterhaltsleistungen des Ordensinstituts wurzeln im Profeßverhältnis, das seinem Wesen nach als entgeltfremd zu qualifizieren ist. Der das Ausgleichszulagenrecht beherrschende Fürsorgegedanke kommt beim Ordensangehörigen nicht zum Tragen, da diesem eine umfassende innerkirchliche Versorgung zukommt, der der Gesetzgeber in § 5 Abs 1 Z 7 ASVG auch Rechnung getragen hat (so Kalb aaO 494 mwN). Daß der Profeß eine zivilrechtlich relevante Vertragswirkung zukommt, ist nicht zweifelhaft. Bezüglich der Versorgung des Professen verpflichtet sich das Ordensinstitut, ihm lebenslang den angemessenen Unterhalt zu gewähren und auch das zur Verfügung zu stellen, was zur Erfüllung der Berufung im allgemeinen wie auch der übertragenen besonderen Aufgaben erforderlich ist (Can. 670; Primetshofer in: Heimerl-Pree, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche 720 Rz 6/233). Dabei wird es sich in erster Linie um Sachleistungen und nicht um Geldleistungen des Ordensinstituts handeln. Aus dem Profeßverhältnis läßt sich aber keinesfalls ableiten, daß ein Ordensmitglied etwa ab einem bestimmten Alter oder Einschränkung der körperlichen oder geistigen Kräfte einen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß bzw eine andere derartige Geldleistung hat; nur auf eine solche stellt aber die gesetzliche Regelung ab. Das Ordensmitglied hat natürlich auch für den Fall des Alters bzw der Krankheit und Pflegebedürftigkeit und der dadurch eingeschränkten Schaffenskraft einen Anspruch auf Versorgung, jedoch ist dieser weder der Art noch der Höhe nach berechen- oder bestimmbar (ebenso Pree, Gutachten betreffend den Anspruch von Ordensangehörigen der katholischen Kirche auf Gewährung von Pflegegeld gemäß Bundespflegegeldgesetz und dem Tiroler Pflegegeldgesetz vom 26.4.1995; Koizar aaO 223; aA Kalb DRdA 1995, 381, 384; ihm folgend Pfeil aaO 62). Daraus folgt, daß Ordensangehörige nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden können, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BPGG nicht vorliegen (so auch die Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5.12.1995, Zl 48.113/2-9/95).Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche [1996], 179, 195). Soweit also Ordensangehörige nicht infolge einer Teilversicherung (insb Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f,, Ziffer 4, Litera b, bzw Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, ASVG) in den Genuß einer Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG kommen, haben sie derzeit keinen Anspruch auf Bundespflegegeld. Aus dem Profeßverhältnis haben aber Ordensangehörige auch keinen Anspruch auf eine "Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung". Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, hat ein Ordensangehöriger Anspruch auf Unterhalt und Versorgung; es wurde daher entschieden, daß die einem Ordensangehörigen vom Orden gewährte freie Station bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zu berücksichtigen ist (SSV-NF 7/80 = DRdA 1994, 488 mit zust Anmerkung von Kalb; 10 Ob S 191/93). Die Unterhaltsleistungen des Ordensinstituts wurzeln im Profeßverhältnis, das seinem Wesen nach als entgeltfremd zu qualifizieren ist. Der das Ausgleichszulagenrecht beherrschende Fürsorgegedanke kommt beim Ordensangehörigen nicht zum Tragen, da diesem eine umfassende innerkirchliche Versorgung zukommt, der der Gesetzgeber in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG auch Rechnung getragen hat (so Kalb aaO 494 mwN). Daß der Profeß eine zivilrechtlich relevante Vertragswirkung zukommt, ist nicht zweifelhaft. Bezüglich der Versorgung des Professen verpflichtet sich das Ordensinstitut, ihm lebenslang den angemessenen Unterhalt zu gewähren und auch das zur Verfügung zu stellen, was zur Erfüllung der Berufung im allgemeinen wie auch der übertragenen besonderen Aufgaben erforderlich ist (Can. 670; Primetshofer in: Heimerl-Pree, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche 720 Rz 6/233). Dabei wird es sich in erster Linie um Sachleistungen und nicht um Geldleistungen des Ordensinstituts handeln. Aus dem Profeßverhältnis läßt sich aber keinesfalls ableiten, daß ein Ordensmitglied etwa ab einem bestimmten Alter oder Einschränkung der körperlichen oder geistigen Kräfte einen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß bzw eine andere derartige Geldleistung hat; nur auf eine solche stellt aber die gesetzliche Regelung ab. Das Ordensmitglied hat natürlich auch für den Fall des Alters bzw der Krankheit und Pflegebedürftigkeit und der dadurch eingeschränkten Schaffenskraft einen Anspruch auf Versorgung, jedoch ist dieser weder der Art noch der Höhe nach berechen- oder bestimmbar (ebenso Pree, Gutachten betreffend den Anspruch von Ordensangehörigen der katholischen Kirche auf Gewährung von Pflegegeld gemäß Bundespflegegeldgesetz und dem Tiroler Pflegegeldgesetz vom 26.4.1995; Koizar aaO 223; aA Kalb DRdA 1995, 381, 384; ihm folgend Pfeil aaO 62). Daraus folgt, daß Ordensangehörige nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG einbezogen werden können, weil die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, BPGG nicht vorliegen (so auch die Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5.12.1995, Zl 48.113/2-9/95).
Auf die in der Entscheidung der 2. Instanz anklingende Frage, ob bei allen Personen, die keine Grundleistung im Sinne des § 3 Abs 1 BPGG beziehen und auch sonst nicht ausdrücklich vom BPGG erfaßt sind, die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld "automatisch" bei den Ländern liege (vgl Pfeil aaO 60), braucht ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die weitere Frage, wie die in § 3 Abs 4 BPGG genannte Voraussetzung des Vorliegens eines der Gesamtfinanzierung des BPGG vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu den durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand erfüllt werden könnte.Auf die in der Entscheidung der 2. Instanz anklingende Frage, ob bei allen Personen, die keine Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG beziehen und auch sonst nicht ausdrücklich vom BPGG erfaßt sind, die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld "automatisch" bei den Ländern liege vergleiche Pfeil aaO 60), braucht ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die weitere Frage, wie die in Paragraph 3, Absatz 4, BPGG genannte Voraussetzung des Vorliegens eines der Gesamtfinanzierung des BPGG vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu den durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand erfüllt werden könnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.