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Rechtssatz RS0106525

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106525

Geschäftszahl

10ObS267/95

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Rechtssatz

Ordensangehörige ("Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche") sind nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung und damit von der Pensionsversicherung ausgeschlossen, außer sie stehen in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft als ihrer Kirche beziehungsweise einer deren Einrichtungen. Für die weitgehende Ausnahme der Ordensangehörigen von der Sozialversicherungspflicht war in erster Linie das Bestehen von Unterhaltsansprüchen und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft maßgebend. Soweit also Ordensangehörige nicht infolge einer Teilversicherung (insbesondere Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f,, Ziffer 4, Litera b, beziehungsweise Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, ASVG) in den Genuß einer Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG kommen, haben sie derzeit keinen Anspruch auf Bundespflegegeld. Aus dem Profeßverhältnis haben aber Ordensangehörige auch keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung, sodaß auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, BPGG vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 267/95
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 267/95
    Veröff: SZ 69/233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106525

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_006