Rechtssatz RS0106527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106527
Entscheidungsdatum
22.10.1996
Norm
BPGG §3 Abs3
TirPGG §3 Abs3 lita
Rechtssatz
Da Ordensangehörige aus dem Profeßverhältnis keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung haben, können sie nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BPGG nicht vorliegen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld an Ordensangehörige liegt daher bei den Ländern.Da Ordensangehörige aus dem Profeßverhältnis keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung haben, können sie nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG einbezogen werden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, BPGG nicht vorliegen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld an Ordensangehörige liegt daher bei den Ländern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106527
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_008