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Rechtssatz RS0106524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106524

Geschäftszahl

10ObS267/95

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Rechtssatz

Was in Paragraph 3, Absatz 3, BPGG unter "Pension" zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert und in den Materialien nicht erläutert. Soweit im BPGG der Begriff Pension verwendet wird (zum Beispiel Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,), sind darunter laufende Geldleistungen, nicht aber etwa Sachleistungen zu verstehen. Der Begriff "Ruhe(Versorgungs)genuß" kommt aus dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Ruhegenuß in Paragraph 3, PG, Versorgungsgenuß in Paragraph 8, PG), wobei es sich auch hier um monatliche Geldleistungen handelt. Daraus kann geschlossen werden, daß auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf Geldleistung sein muß, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(Versorgungs)genuß der Versorgung des Betreffenden dient.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 267/95
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 267/95
    Veröff: SZ 69/233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106524

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_005