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Rechtssatz RS0106526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106526

Geschäftszahl

10ObS267/95

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Rechtssatz

Der Profeß kommt eine zivilrechtlich relevante Vertragswirkung zu. Bezüglich der Versorgung des Professen verpflichtet sich das Ordensinstitut, ihm lebenslang den angemessenen Unterhalt zu gewähren und auch das zur Verfügung zu stellen, was zur Erfüllung der Berufung im allgemeinen wie auch der übertragenen besonderen Aufgaben erforderlich ist. Dabei wird es sich in erster Linie um Sachleistungen und nicht um Geldleistungen des Ordensinstituts handeln. Aus dem Profeßverhältnis läßt sich aber keinesfalls ableiten, daß ein Ordensmitglied etwa ab einem bestimmten Alter oder Einschränkung der körperlichen oder geistigen Kräfte einen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 267/95
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 267/95
    Veröff: SZ 69/233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106526

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_007