Rechtssatz RS0106531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106531
Entscheidungsdatum
14.11.1996
Rechtssatz
Hat ein Geschädigter, dessen Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt war, nicht behauptet, wegen des Unfalles keinen ganztägigen Arbeitsplatz finden zu können, sondern steht er auf dem Standpunkt, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, ganztägig zu arbeiten, dann muß davon ausgegangen werden, daß er einen ganztägigen Arbeitsplatz, der ihm angeboten worden wäre, nicht angenommen hätte, weshalb dem beklagten Schädiger daraus kein Nachteil erwachsen kann, daß er dem Kläger keinen konkreten Arbeitsplatz namhaft macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106531
Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0020OB02285_96K0000_001