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Rechtssatz RS0106531

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106531

Geschäftszahl

2Ob2285/96k

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Rechtssatz

Hat ein Geschädigter, dessen Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt war, nicht behauptet, wegen des Unfalles keinen ganztägigen Arbeitsplatz finden zu können, sondern steht er auf dem Standpunkt, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, ganztägig zu arbeiten, dann muß davon ausgegangen werden, daß er einen ganztägigen Arbeitsplatz, der ihm angeboten worden wäre, nicht angenommen hätte, weshalb dem beklagten Schädiger daraus kein Nachteil erwachsen kann, daß er dem Kläger keinen konkreten Arbeitsplatz namhaft macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106531

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_0020OB02285_96K0000_001