Rechtssatz RS0106560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106560
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Ein Dachbodenausbau ist eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die der Minderheitseigentümer - wenn sein Begehren durch entsprechende Vereinbarungen mit den übrigen Miteigentümern gedeckt ist - nur im streitigen Rechtsweg oder - in Durchsetzung eines vorangegangenen Mehrheitsbeschlusses - im außerstreitigen Verfahren geltend machen kann.Ein Dachbodenausbau ist eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, die der Minderheitseigentümer - wenn sein Begehren durch entsprechende Vereinbarungen mit den übrigen Miteigentümern gedeckt ist - nur im streitigen Rechtsweg oder - in Durchsetzung eines vorangegangenen Mehrheitsbeschlusses - im außerstreitigen Verfahren geltend machen kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2435/96s
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2435/96s
- 5 Ob 232/01f
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 232/01f
Vgl auch
- 6 Ob 83/06h
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 83/06h
Auch; Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T1)
- 5 Ob 98/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106560
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB02435_96S0000_001