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Rechtssatz RS0106560×

Rechtssatz RS0106560

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106560

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Rechtssatz

Ein Dachbodenausbau ist eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, die der Minderheitseigentümer - wenn sein Begehren durch entsprechende Vereinbarungen mit den übrigen Miteigentümern gedeckt ist - nur im streitigen Rechtsweg oder - in Durchsetzung eines vorangegangenen Mehrheitsbeschlusses - im außerstreitigen Verfahren geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2435/96s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2435/96s
  • 5 Ob 232/01f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 232/01f
    Vgl auch
  • 6 Ob 83/06h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 83/06h
    Auch; Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T1)
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB02435_96S0000_001