Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei jedoch erwidert, dass das Rekursgericht nicht - wie behauptet - feststellte, eine Dachsanierung stehe nicht an. Es ist von der Feststellung des Erstgerichts, eine Sanierung der Dachhaut stehe ohnehin kurzfristig an, nicht abgewichen, wenn es ausführte, relevant werde der Umstand, dass mit dem Dachbodenausbau eine teilweise Erneuerung der Dacheindeckung verbunden sei, erst, wenn die Sanierung des Daches tatsächlich anstehe.Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei jedoch erwidert, dass das Rekursgericht nicht - wie behauptet - feststellte, eine Dachsanierung stehe nicht an. Es ist von der Feststellung des Erstgerichts, eine Sanierung der Dachhaut stehe ohnehin kurzfristig an, nicht abgewichen, wenn es ausführte, relevant werde der Umstand, dass mit dem Dachbodenausbau eine teilweise Erneuerung der Dacheindeckung verbunden sei, erst, wenn die Sanierung des Daches tatsächlich anstehe.
Das Gesetz sieht für die vom Außerstreitrichter nach § 835 ABGB zu treffende Entscheidung keine bindenden Richtlinien vor. Sie ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RIS-Justiz RS0013650), die davon abhängt, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (4 Ob 2229/96i; 1 Ob 267/02z; RIS-Justiz RS0013665). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers (oder Hälfteeigentümers) aus zu beurteilen (7 Ob 5/04t mwN; RIS-Justiz RS0013703; RS0013440).Das Gesetz sieht für die vom Außerstreitrichter nach Paragraph 835, ABGB zu treffende Entscheidung keine bindenden Richtlinien vor. Sie ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RIS-Justiz RS0013650), die davon abhängt, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (4 Ob 2229/96i; 1 Ob 267/02z; RIS-Justiz RS0013665). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers (oder Hälfteeigentümers) aus zu beurteilen (7 Ob 5/04t mwN; RIS-Justiz RS0013703; RS0013440).
Entgegen der Meinung des Antragstellers stellen die geplanten Ausbauarbeiten im Dachbodenraum (Schaffung eines Zimmers, Vorraums, Bades/WC, Dachbodens und einer Dachterrasse) einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners dar (vgl 7 Ob 184/73 = RZ 1974/73 S 138). Dass die Benützung des Dachbodens zwischen den Eigentümern nicht geregelt sei, wie der Rechtsmittelwerber ausführt, kann nicht gesagt werden, besteht doch offenbar Einvernehmen darüber, dass der Antragsteller den nördlichen Teil und der Antragsgegner den südlichen Teil des Dachbodens zu Lagerzwecken benutzen. Was die entscheidungswesentliche Frage betrifft, ob die vom Antragsteller beabsichtigten baulichen Veränderungen offenbar vorteilhaft sind, so können sich die Erwägungen des Rekursgerichts entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit hängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein (vgl 5 Ob 278/04z).Entgegen der Meinung des Antragstellers stellen die geplanten Ausbauarbeiten im Dachbodenraum (Schaffung eines Zimmers, Vorraums, Bades/WC, Dachbodens und einer Dachterrasse) einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners dar vergleiche 7 Ob 184/73 = RZ 1974/73 S 138). Dass die Benützung des Dachbodens zwischen den Eigentümern nicht geregelt sei, wie der Rechtsmittelwerber ausführt, kann nicht gesagt werden, besteht doch offenbar Einvernehmen darüber, dass der Antragsteller den nördlichen Teil und der Antragsgegner den südlichen Teil des Dachbodens zu Lagerzwecken benutzen. Was die entscheidungswesentliche Frage betrifft, ob die vom Antragsteller beabsichtigten baulichen Veränderungen offenbar vorteilhaft sind, so können sich die Erwägungen des Rekursgerichts entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit hängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein vergleiche 5 Ob 278/04z).
Die Argumentation des Rechtsmittelwerbers übersieht, dass die zur Genehmigungsfähigkeit wichtiger Änderungen ergangene Judikatur einen Wertungsspielraum offen lässt und stets auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs wäre daher in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (7 Ob 5/04t mwN). Eine derartige vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird aber nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Der Antragsgegner wies in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, AußStrG. Der Antragsgegner wies in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin.