Rechtssatz RS0106575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106575
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
Die Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) können nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander aus.Die Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) können nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander aus.
Entscheidungstexte
- 12 Os 17/97
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 12 Os 17/97
- 14 Os 9/24s
Entscheidungstext OGH 14.05.2024 14 Os 9/24s
gegenteilig; Beisatz: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten des BGBl I 2015/112: Echte Konkurrenz. (T1)
Beisatz: hier: Fahrlässige Körperverletzung durch Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zug einer "Geisterfahrt" auf der Schnellstraße nach fahrlässigem Versetzen in einen Minderrausch (§ 81 Abs 2 StGB). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106575
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19970213_OGH0002_0120OS00017_9700000_001