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Entscheidung 14 Os 9/24s×

Entscheidung 14 Os 9/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0066542 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Eine stringente ziffernmäßige Abgrenzung des Begriffs der "größeren Zahl" (zum Beispiel zehn) ist bedenklich, weil der Gesetzgeber selbst eine bestimmte Zahl hätte angeben können.
RS0091146 Rechtssatz 13.05.1986Strafrecht
Spezialität setzt voraus, dass zwei Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, dass also ein Deliktstypus sämtliche Merkmale des anderen, darüber hinaus aber noch zusätzliche (Merkmale) enthält. Davon, dass der Tatbestand der Blutscha …
RS0091179 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Konsumtion nur dann, wenn eine wertabwägende Auslegung der formell erfüllten verschiedenen Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des gesamten Sachverhalts bereits für sich allein abgegolt …
RS0091453 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Eine Begleittat ist (im Gegensatz zur Deckungshandlung) nur dann straflos, wenn sie für die Haupttat typisch ist (weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend) und zu dieser einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist (dies ist im Verhält …
RS0091749 Rechtssatz 26.01.1978Strafrecht
(Rascher) Rückfall schließt den zusätzlichen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB nicht aus.
RS0093466 Rechtssatz 13.09.1984Strafrecht
Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers; bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte …
RS0093506 Rechtssatz 13.09.1984Strafrecht
Der Tatbestand des § 94 Abs 1 StGB setzt objektiv voraus, daß das Opfer hilfsbedürftig ist; subjektiv muß für den Täter im Tatzeitpunkt diese Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen sein, weil ihm nur dann die (vorsätzliche) Unterlassung der Hilfeleistung zum …
RS0106575 Rechtssatz 13.02.1997Strafrecht
Die Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) können nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander aus.
RS0112519 Rechtssatz 14.09.1999Strafrecht
Das Befahren der falschen Richtungsfahrbahn einer Autobahn ("Geisterfahrer") schafft - von Ausnahmefällen atypisch geringen Verkehrsaufkommens abgesehen - eine Leib oder Leben einer größeren Zahl von Verkehrsteilnehmern gefährdende Verkehrslage (Gefahr eine …
RS0118342 Rechtssatz 16.12.2003Strafrecht
Eine Rechtsrüge, die beweiswürdigende Erwägungen anstellt und nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie vermisst, ist nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet.
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …
RS0118702 Rechtssatz 04.03.2004Strafrecht
Eine konkrete Gemeingefährdung setzt voraus, dass die größere Zahl von Personen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, das heißt die Herbeiführung eines solche …
RS0128225 Rechtssatz 02.10.2012Strafrecht
Exklusivität kommt nicht in Betracht, wenn die zusammentreffenden strafbaren Handlungen übereinstimmende, mithin nicht - wie für Exklusivität erforderlich - widerstreitende Merkmale enthalten. In solchen Fällen kommt nur Verdrängung im Wege von Scheinkonkur …
RS0134838 Rechtssatz 14.05.2024Strafrecht
§ 89 StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).
RS0134839 Rechtssatz 14.05.2024Strafrecht
Echte Idealkonkurrenz von § 177 Abs 1 StGB und § 88 Abs 3 StGB ist möglich (gegenteilig zur Rechtslage vor BGBl I 2015/112 RIS-Justiz RS0106575).