Rechtssatz RS0118702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118702
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Rechtssatz
Eine konkrete Gemeingefährdung setzt voraus, dass die größere Zahl von Personen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, das heißt die Herbeiführung eines solchen Sachverhaltes umfasst. Der Täter muss die Gefährdung einer größeren Anzahl von Personen zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Ob der Täter diese gefährdeten Personen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, ist nicht Voraussetzung der Deliktsverwirklichung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 14/04
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 14/04
- 14 Os 140/14s
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 140/14s
Auch; Beisatz: Eine bloß sukzessive Gefährdung genügt demnach nicht. (T1)
- 14 Os 32/17p
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird. (T2)
- 14 Os 129/19f
Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
Vgl
- 14 Os 9/24s
Entscheidungstext OGH 14.05.2024 14 Os 9/24s
vgl
- 11 Os 36/25s
Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 36/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118702
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20040304_OGH0002_0150OS00014_0400000_003