Rechtssatz RS0134838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134838
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
§ 89 StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).Paragraph 89, StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134838
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20240514_OGH0002_0140OS00009_24S0000_000