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Rechtssatz RS0106639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106639

Geschäftszahl

5Ob29/97v

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Rechtssatz

Mit leichten Verletzungen muß bei Sportausübung oder einem einer solchen gleichkommenden Spiel (hier: Verletzung bei Benützung einer Wasserrutsche) gerechnet und derartiges daher als eigenes Risiko in Kauf genommen werden, könnte doch eine solche Verletzungsgefahr (Restrisiko) nur durch Maßnahmen gemindert werden, die Spiel und Sport in der dargebotenen Form (Benützen einer Wasserrutsche durch Hintereinanderrutschen mit an sich bei regelgemäßem Verhalten geeignetem Abstand) überhaupt ausschließen würden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 29/97v
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 29/97v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106639

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB00029_97V0000_001