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Rechtssatz RS0106669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106669

Geschäftszahl

4Ob2135/96s

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Rechtssatz

Hat ein Vermieter im Mietvertrag auf Kündigung wegen einer Untervermietung "welcher Art auch immer" verzichtet, so kann dies im Hinblick darauf, daß bei der Auslegung von Verträgen auf die Grundsätze von Treu und Glauben Bedacht zu nehmen und zu beachten ist, daß jede Partei gegenüber dem Partner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, nur dahin verstanden werden, daß der Vermieter jede "normale" Untervermietung zu dulden hat, nicht aber eine solche, die zB seinen Ruf beeinträchtigen könnte oder aber an solche Personen erfolgt, auf Grund deren Stellung (- zufolge persönlicher Immunität des Untermieters oder einer sachlichen Immunität -) eine Räumungsexekution verhindert würde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2135/96s
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2135/96s
    Veröff: SZ 69/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106669

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02135_96S0000_001