Rechtssatz RS0106669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106669
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Rechtssatz
Hat ein Vermieter im Mietvertrag auf Kündigung wegen einer Untervermietung "welcher Art auch immer" verzichtet, so kann dies im Hinblick darauf, daß bei der Auslegung von Verträgen auf die Grundsätze von Treu und Glauben Bedacht zu nehmen und zu beachten ist, daß jede Partei gegenüber dem Partner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, nur dahin verstanden werden, daß der Vermieter jede "normale" Untervermietung zu dulden hat, nicht aber eine solche, die zB seinen Ruf beeinträchtigen könnte oder aber an solche Personen erfolgt, auf Grund deren Stellung (- zufolge persönlicher Immunität des Untermieters oder einer sachlichen Immunität -) eine Räumungsexekution verhindert würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106669
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02135_96S0000_001