Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Fall - soweit überblickbar - fehlt; sie ist auch berechtigt.
Der Bestandnehmer macht von dem Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann einen "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (SZ 48/132 = MietSlg 27.337; MietSlg 34.412 ua; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 1118 und Rz 16 zu § 30 MRG) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährdenDer Bestandnehmer macht von dem Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann einen "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des Paragraph 1118,, erster Fall, ABGB und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, erster Fall, MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (SZ 48/132 = MietSlg 27.337; MietSlg 34.412 ua; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1118 und Rz 16 zu Paragraph 30, MRG) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden
(MietSlg 6316; 23.184; 31.353; 33.189; 39.162; RZ 1988/37 = WoBl
1989, 123 = MietSlg 40.475; EvBl 1992/134 = WoBl 1992, 113; Würth aaO
Rz 11 zu § 1118 und Rz 16 zu § 30 MRG). Es ist also nicht notwendig, daß der Schaden - die Substanzbeeinträchtigung oder die Schädigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen - schon eingetreten ist; es genügt die drohende Gefahr (MietSlg 23.343; 25.280; 46.347; 8 Ob 505/95 uva). Nur eine gänzlich ungewisse in der Zukunft liegende Möglichkeit kann nicht als wichtiger Kündigungsgrund gewertet werden (MietSlg 6458; 23.363). Bei anderer Ansicht käme ja die Aufkündigung - worauf der Kläger gerade unter Bezugnahme auf den von ihm geltend gemachten Kündigungstatbestand zutreffend verweist - unter Umständen zu spät.Rz 11 zu Paragraph 1118 und Rz 16 zu Paragraph 30, MRG). Es ist also nicht notwendig, daß der Schaden - die Substanzbeeinträchtigung oder die Schädigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen - schon eingetreten ist; es genügt die drohende Gefahr (MietSlg 23.343; 25.280; 46.347; 8 Ob 505/95 uva). Nur eine gänzlich ungewisse in der Zukunft liegende Möglichkeit kann nicht als wichtiger Kündigungsgrund gewertet werden (MietSlg 6458; 23.363). Bei anderer Ansicht käme ja die Aufkündigung - worauf der Kläger gerade unter Bezugnahme auf den von ihm geltend gemachten Kündigungstatbestand zutreffend verweist - unter Umständen zu spät.
Die Kündigung ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht deshalb unberechtigt, weil der Kläger eine Unterlassungsklage hätte einbringen müssen. In ständiger Rechtsprechung wird zwar ausgesprochen, daß beim Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen ein Kündigungsgrund nur dann vorliegt, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, daß dies einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommt (MietSlg 33.324; 40.428; 8 Ob 521/95 uva). Das gilt jedoch nur für Kündigungen auf Grund der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG (Würth aaO Rz 11 zu § 30 MRG), nicht aber für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG, für den nach dem oben Gesagten die vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes Tatbestandsmerkmal ist.Die Kündigung ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht deshalb unberechtigt, weil der Kläger eine Unterlassungsklage hätte einbringen müssen. In ständiger Rechtsprechung wird zwar ausgesprochen, daß beim Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen ein Kündigungsgrund nur dann vorliegt, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, daß dies einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommt (MietSlg 33.324; 40.428; 8 Ob 521/95 uva). Das gilt jedoch nur für Kündigungen auf Grund der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG (Würth aaO Rz 11 zu Paragraph 30, MRG), nicht aber für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG, für den nach dem oben Gesagten die vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes Tatbestandsmerkmal ist.
Nach § 33 Abs 1 MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Die geltend gemachten Kündigungsgründe müssen nach der Rechtsprechung schon in der Kündigung individualisiert werden (MietSlg 30.461 ua; Würth aaO Rz 3 zu § 33 MRG). Dabei genügt eine schlagwortartige Angabe; das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen (WoBl 1991/32 [Würth]; WoBl 1992/19; Würth aaO).Nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Die geltend gemachten Kündigungsgründe müssen nach der Rechtsprechung schon in der Kündigung individualisiert werden (MietSlg 30.461 ua; Würth aaO Rz 3 zu Paragraph 33, MRG). Dabei genügt eine schlagwortartige Angabe; das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen (WoBl 1991/32 [Würth]; WoBl 1992/19; Würth aaO).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Kündigung zwar davon gesprochen, daß eine Untervermietung an die "Gesandtschaft von B*****" erfolgt sei und daß er "in der Untervermietung an eine mit diplomatischen Vorrechten ausgestattete Person" den Kündigungsgrund erblicke. Im Rechtsmittelverfahren geht der Kläger aber selbst schon von einem etwas anderen Sachverhalt aus. Er beruft sich im Rechtsmittelverfahren nicht darauf, daß dem Untermieter als Konsul persönliche Immunität zukäme; er macht nur die sachliche Immunität des Konsulararchivs nach Art 61 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WKK) BGBl 1969/318 geltend.Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Kündigung zwar davon gesprochen, daß eine Untervermietung an die "Gesandtschaft von B*****" erfolgt sei und daß er "in der Untervermietung an eine mit diplomatischen Vorrechten ausgestattete Person" den Kündigungsgrund erblicke. Im Rechtsmittelverfahren geht der Kläger aber selbst schon von einem etwas anderen Sachverhalt aus. Er beruft sich im Rechtsmittelverfahren nicht darauf, daß dem Untermieter als Konsul persönliche Immunität zukäme; er macht nur die sachliche Immunität des Konsulararchivs nach Artikel 61, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WKK) BGBl 1969/318 geltend.
Da beide Parteien übereinstimmend die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Beklagte Räumlichkeiten "an die Gesandtschaft von B***** bzw das Honorarkonsulat" untervermietet habe - welche die Beklagte in der Berufung ausdrücklich bekämpft hat (S. 50) - als unrichtig bezeichnen und vorbringen, daß die Beklagte den Untermietvertrag mit Reinhard F.G***** geschlossen hat, der Honororkonsul von B***** ist, hat der Oberste Gerichtshof diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Feststellung des Erstgerichtes über die geplante Verlagerung des konsularischen Archivs von B***** in die untergemieteten Räume fällt in den Rahmen des zur Rechtfertigung der Kündigung erstatteten Vorbringens, ist doch dort schon davon die Rede, daß Reinhard F.G***** den Konsulatssitz in diese Räume verlegen wolle. Darunter fällt jedenfalls auch die Verlegung des Konsulararchives. Schon in der Kündigung wurde auf "diplomatische Vorrechte" hingewiesen, ohne daß sich der Kläger auf eine persönliche Immunität des Untermieters festgelegt hätte.
Maßgebend ist demnach, ob der nunmehr im Rechtsmittelverfahren präzisierte Tatbestand - die Untervermietung an G*****, welcher das Archiv des Konsulats von B***** in die Untermieträume verbringen wolle (oder - wie der Revisionswerber behauptet - schon verbracht habe) einen erheblich nachteiligen Gebrauch bedeutet.
Zunächst ist auf den Einwand der Beklagten einzugehen, daß sie nach Punkt IX Abs 3 des Mietvertrages berechtigt sei, das Mietobjekt zum Teil oder zur Gänze unterzuvermieten, während die Vermieterin auf Kündigung wegen einer Untervermietung "welcher Art auch immer" verzichtet habe. Die Beklagte hat jedoch nicht behauptet, bei Vertragsabschluß sei zwischen den Vertragsparteien nach ausdrücklicher Erörterung auch darin Übereinstimmung gefunden worden, daß die Vermieterin jede Untervermietung, also auch eine solche, die ihre Interessen wesentlich beeinträchtigt, hinnehmen müßte. Sie hat insbesondere nicht vorgebracht, daß die Parteien auch an den Fall einer Untervermietung gedacht hätten, die - zufolge persönlicher Immunität des Untermieters oder einer sachlichen Immunität - eine Räumungsexekution unmöglich machen würde. Bei der Auslegung von Verträgen ist aber auf die Grundsätze von Treu und Glauben Bedacht zu nehmen und zu beachten, daß jede Partei gegenüber dem Partner Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Punkt IX Abs 3 des Mietvertrages kann daher nur dahin verstanden werden, daß die Vermieterin jede "normale" Untervermietung zu dulden hat, nicht aber eine solche, die zB ihren Ruf - wie etwa eine Untervermietung an den Betreiber eines bordellähnlichen Betriebes (vgl WoBl 1992/113 mwN) - beeinträchtigen könnte oder aber an solche Personen erfolgt, auf Grund deren Stellung eine Räumungsexekution verhindert würde.Zunächst ist auf den Einwand der Beklagten einzugehen, daß sie nach Punkt römisch neun Absatz 3, des Mietvertrages berechtigt sei, das Mietobjekt zum Teil oder zur Gänze unterzuvermieten, während die Vermieterin auf Kündigung wegen einer Untervermietung "welcher Art auch immer" verzichtet habe. Die Beklagte hat jedoch nicht behauptet, bei Vertragsabschluß sei zwischen den Vertragsparteien nach ausdrücklicher Erörterung auch darin Übereinstimmung gefunden worden, daß die Vermieterin jede Untervermietung, also auch eine solche, die ihre Interessen wesentlich beeinträchtigt, hinnehmen müßte. Sie hat insbesondere nicht vorgebracht, daß die Parteien auch an den Fall einer Untervermietung gedacht hätten, die - zufolge persönlicher Immunität des Untermieters oder einer sachlichen Immunität - eine Räumungsexekution unmöglich machen würde. Bei der Auslegung von Verträgen ist aber auf die Grundsätze von Treu und Glauben Bedacht zu nehmen und zu beachten, daß jede Partei gegenüber dem Partner Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Punkt römisch neun Absatz 3, des Mietvertrages kann daher nur dahin verstanden werden, daß die Vermieterin jede "normale" Untervermietung zu dulden hat, nicht aber eine solche, die zB ihren Ruf - wie etwa eine Untervermietung an den Betreiber eines bordellähnlichen Betriebes vergleiche WoBl 1992/113 mwN) - beeinträchtigen könnte oder aber an solche Personen erfolgt, auf Grund deren Stellung eine Räumungsexekution verhindert würde.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß ihr Untermieter Reinhard F.G***** als Honorarkonsul nicht vor einer Räumungsexekution gefeit ist, kommt doch Konsulen nur in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangenen Handlungen die persönliche ("funktionelle") Immunität zu (Art 71 Abs 1 WKK BGBl 1969/318; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 20 zu Art IX EGJN; SZ 59/83). Nach Art 59 WKK trifft der Empfangsstaat (nur) alle erforderlichen Maßnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Ein Schutz vor gerichtlichen Exekutionsmaßnahmen - wie in den Räumen einer diplomatischen Mission (Art 22 Abs 1 WDK BGBl 1966/66) - ist aber insoweit nicht vorgesehen (vgl Mayr aaO Rz 21). Nach Art 61 WKK - auf den allein sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren noch beruft - sind aber die konsularischen Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen. Konsularische Archive unterliegen demnach ebenso wie Räumlichkeiten der diplomatischen Mission (Art 22 Abs 1 WDK) der sachlichen Immunität (Mayr aaO; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht8 Rz 1015). Der Empfangsstaat kann also nur mit Zustimmung des Missionschefs - hier des Konsuls - Vollzugsgewalt ausüben (Seidl-Hohenveldern aaO Rz 1017). Einem Gericht wäre es daher nicht möglich - ohne Zustimmung des Konsuls - das konsularische Archiv und die Schriftstücke der von dem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung im Zuge einer zwangsweisen Räumung zu entfernen.Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß ihr Untermieter Reinhard F.G***** als Honorarkonsul nicht vor einer Räumungsexekution gefeit ist, kommt doch Konsulen nur in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangenen Handlungen die persönliche ("funktionelle") Immunität zu (Artikel 71, Absatz eins, WKK BGBl 1969/318; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 20 zu Artikel römisch neun, EGJN; SZ 59/83). Nach Artikel 59, WKK trifft der Empfangsstaat (nur) alle erforderlichen Maßnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Ein Schutz vor gerichtlichen Exekutionsmaßnahmen - wie in den Räumen einer diplomatischen Mission (Artikel 22, Absatz eins, WDK BGBl 1966/66) - ist aber insoweit nicht vorgesehen vergleiche Mayr aaO Rz 21). Nach Artikel 61, WKK - auf den allein sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren noch beruft - sind aber die konsularischen Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen. Konsularische Archive unterliegen demnach ebenso wie Räumlichkeiten der diplomatischen Mission (Artikel 22, Absatz eins, WDK) der sachlichen Immunität (Mayr aaO; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht8 Rz 1015). Der Empfangsstaat kann also nur mit Zustimmung des Missionschefs - hier des Konsuls - Vollzugsgewalt ausüben (Seidl-Hohenveldern aaO Rz 1017). Einem Gericht wäre es daher nicht möglich - ohne Zustimmung des Konsuls - das konsularische Archiv und die Schriftstücke der von dem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung im Zuge einer zwangsweisen Räumung zu entfernen.
Mit Recht sieht der Kläger in der Unmöglichkeit, (vollständige) Räumungsexekution zu führen, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen, auch wenn derzeit kein konkreter Anhaltspunkt dafür besteht, daß eine Räumungsexekution jemals stattfinden wird.
Ob aber ein solcher Eingriff hier tatsächlich droht (oder gar schon eingetreten ist), kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilt werden. Das Erstgericht hat ja lediglich festgestellt, daß der Untermieter in den von ihm gemieteten Räumen das Archiv unterbringen wollte. Der Sitz des Generalkonsulates sollte dorthin verlegt werden. Da das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten nicht um Zustimmung ersucht worden sei, sei die Sitzverlegung untersagt worden.
Daraus kann - auch wenn man die in ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunden ergänzend heranzieht - noch nicht Klarheit darüber gewonnen werden, ob der Untermieter endgültig von seiner Absicht Abstand genommen hat, das Konsulararchiv in den Untermieträumen unterzubringen. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hat der A***** auf deren Anfrage vom 7.November 1994 (Beilage ./B) geantwortet, daß das Generalkonsulat B***** nicht um die - gemäß Art 4 Abs 3 WKK erforderliche - Zustimmung des Empfangsstaates zur Verlegung ihres Sitzes angesucht habe, so daß eine solche Zustimmung auch nicht habe erteilt werden können. Das sei dem Honorarkonsulat von B***** sowie der für Österrreich zuständigen Botschaft von B***** zur Kenntnis gebracht worden (Beilage ./C). Die A***** teilte hierauf mit, daß nach wie vor am Eingang des Hauses ein Schild mit dem Hinweis auf den Honorarkonsul von B***** angebracht sei (Beilage ./D).Daraus kann - auch wenn man die in ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunden ergänzend heranzieht - noch nicht Klarheit darüber gewonnen werden, ob der Untermieter endgültig von seiner Absicht Abstand genommen hat, das Konsulararchiv in den Untermieträumen unterzubringen. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hat der A***** auf deren Anfrage vom 7.November 1994 (Beilage ./B) geantwortet, daß das Generalkonsulat B***** nicht um die - gemäß Artikel 4, Absatz 3, WKK erforderliche - Zustimmung des Empfangsstaates zur Verlegung ihres Sitzes angesucht habe, so daß eine solche Zustimmung auch nicht habe erteilt werden können. Das sei dem Honorarkonsulat von B***** sowie der für Österrreich zuständigen Botschaft von B***** zur Kenntnis gebracht worden (Beilage ./C). Die A***** teilte hierauf mit, daß nach wie vor am Eingang des Hauses ein Schild mit dem Hinweis auf den Honorarkonsul von B***** angebracht sei (Beilage ./D).
Nach der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Honorarkonsul von B***** den in Art 4 WKK vorgesehenen Weg doch noch einhalten wird und sodann eine Zustimmung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zur Verlegung des Sitzes des Konsulats in die untergemieteten Räume erlangt, oder das Konsulararchiv ohne solche Zustimmung dorthin schafft.Nach der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Honorarkonsul von B***** den in Artikel 4, WKK vorgesehenen Weg doch noch einhalten wird und sodann eine Zustimmung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zur Verlegung des Sitzes des Konsulats in die untergemieteten Räume erlangt, oder das Konsulararchiv ohne solche Zustimmung dorthin schafft.
Nur dann, wenn bei Zustellung der Aufkündigung, aber, weil hier eine Zukunftsprognose erforderlich ist (Würth aaO Rz 5 zu § 33 MRG), auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz diese Gefahr bestanden hat und besteht, ist die Kündigung aufrechtzuerhalten. Andernfalls wäre sie aufzuheben.Nur dann, wenn bei Zustellung der Aufkündigung, aber, weil hier eine Zukunftsprognose erforderlich ist (Würth aaO Rz 5 zu Paragraph 33, MRG), auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz diese Gefahr bestanden hat und besteht, ist die Kündigung aufrechtzuerhalten. Andernfalls wäre sie aufzuheben.
Da es einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und einer Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen. Dieses wird - nach Erörterung mit den Parteien und allfälliger Beweisaufnahme - die erforderlichen Feststellungen nachzutragen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.