Rechtssatz RS0106672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106672
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Norm
EGJN ArtIX
Wr Übk über die diplomatischen Beziehungen Art22 Abs1
Wr Übk über konsularische Beziehungen Art61
Rechtssatz
Konsularische Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung unterliegen ebenso wie Räumlichkeiten der diplomatischen Mission (Art 22 Abs 1 WDK) der sachlichen Immunität. Der Empfangsstaat kann also nur mit Zustimmung des Missionschefs Vollzugsgewalt ausüben. Einem Gericht wäre es daher nicht möglich - ohne Zustimmung des Konsuls - das konsularische Archiv und die Schriftstücke der von dem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung im Zuge einer zwangsweisen Räumung zu entfernen.Konsularische Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung unterliegen ebenso wie Räumlichkeiten der diplomatischen Mission (Artikel 22, Absatz eins, WDK) der sachlichen Immunität. Der Empfangsstaat kann also nur mit Zustimmung des Missionschefs Vollzugsgewalt ausüben. Einem Gericht wäre es daher nicht möglich - ohne Zustimmung des Konsuls - das konsularische Archiv und die Schriftstücke der von dem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung im Zuge einer zwangsweisen Räumung zu entfernen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106672
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02135_96S0000_004