Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106674×

Rechtssatz RS0106674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106674

Geschäftszahl

4Ob2132/96z

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Rechtssatz

Kann ein Vertrag zwischen einem Sponsor einer Veranstaltung und den Veranstaltern (und deren Vertrag mit der Werbeagentur) nur unter Mitwirkung eines - in den Vertrag nicht einbezogenen - Dritten (Zeitungsunternehmens) erfüllt werden, so liegt in der Verweigerung der Veröffentlichung des Inserats in einer Form, wie es der Vereinbarung zwischen dem Sponsor und den Veranstaltern entsprechen würde, durch das Zeitungsunternehmen keine sittenwidrige Verleitung der Veranstalter zum Vertragsbruch, sondern ist dies nur ein Ausfluß des Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Das Zeitungsunternehmen hat damit nur die Erfüllung einer Vertragsbedingung vereitelt, die Dritte zu seinen Lasten, sohin unwirksam, vereinbart haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2132/96z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2132/96z
    Veröff: SZ 69/176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106674

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02132_96Z0000_001