Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zwar zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin meint, daß die Beklagte deshalb sittenwidrig gehandelt habe, weil sie ihren Inseratenauftraggeber sowie den Veranstalter zum Bruch des Vertrages mit der Klägerin verleitet habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen habe die Beklagte als Verlegerin eines Printmediums gewußt, daß die Klägerin auf Grund des Sponsorvertrages einen Anspruch auf die Anführung ihres Logos gehabt habe.
Selbst wenn man eine solche Kenntnis der Beklagten unterstellen wollte, wäre damit für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Richtig ist, daß nach Lehre und Rechtsprechung derjenige, der einen anderen zu Zwecken des Wettbewerbs zum Vertragsbruch verleitet, grundsätzlich wettbewerbswidrig handelt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 702 Rz 697 zu § 1 dUWG; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 84; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 222; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 78; SZ 32/79 = ÖBl 1959, 84; ÖBl 1984 - Almdudler-Limonade; ÖBl 1984, 120 - Fertighäuser ua). Dies wurde in Fällen ausgesprochen, wo ein Unternehmer fremde Beschäftigte auszuspannen (Baumbach/Hefermehl aaO 656 Rz 584) oder die Kunden eines anderen Unternehmers auf diese Weise für sich zu gewinnen versucht hat (Baumbach/Hefermehl aaO 662 Rz 598; ÖBl 1987, 45 - Bezirksjournale; ÖBl 1993, 159 - Kreditschutzverband ua) sowie bei der Verleitung zur Verletzung (zulässiger) vertraglicher Vertriebsbindungen (Baumbach/Hefermehl aaO 725 Rz 762; Köhler/Piper UWG 346 Rz 390 zu § 1 dUWG; ÖBl 1987, 17 - Guerlein-Depositurvertrag; MR 1991, 150 - Picadilly ua).Richtig ist, daß nach Lehre und Rechtsprechung derjenige, der einen anderen zu Zwecken des Wettbewerbs zum Vertragsbruch verleitet, grundsätzlich wettbewerbswidrig handelt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 702 Rz 697 zu Paragraph eins, dUWG; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 84; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 222; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 78; SZ 32/79 = ÖBl 1959, 84; ÖBl 1984 - Almdudler-Limonade; ÖBl 1984, 120 - Fertighäuser ua). Dies wurde in Fällen ausgesprochen, wo ein Unternehmer fremde Beschäftigte auszuspannen (Baumbach/Hefermehl aaO 656 Rz 584) oder die Kunden eines anderen Unternehmers auf diese Weise für sich zu gewinnen versucht hat (Baumbach/Hefermehl aaO 662 Rz 598; ÖBl 1987, 45 - Bezirksjournale; ÖBl 1993, 159 - Kreditschutzverband ua) sowie bei der Verleitung zur Verletzung (zulässiger) vertraglicher Vertriebsbindungen (Baumbach/Hefermehl aaO 725 Rz 762; Köhler/Piper UWG 346 Rz 390 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1987, 17 - Guerlein-Depositurvertrag; MR 1991, 150 - Picadilly ua).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, daß der von der Klägerin behauptete Vertrag zwischen ihr und den Veranstaltern (und dem Vertrag mit der Werbeagentur) nur unter Mitwirkung der - in den Vertrag nicht einbezogenen - Beklagten erfüllt werden konnte, kann doch nicht ohne Wissen und Willen der Beklagten das Inserat für die (ua) von der Klägerin gesponserte Veranstaltung in bestimmter Aufmachung in der "K*****" erscheinen. Daß die Partner des Sponsorvertrages sowie des Werbeauftrages die Beklagte nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichten konnten, bedarf keiner näheren Begründung, weil Verträge zu Lasten Dritter grundsätzlich als dem Wesen der Privatautonomie widersprechend unmöglich sind (Koziol/Welser10 I 309) und den Dritten nicht verpflichten. Soweit nun die Beklagte die Veröffentlichung des Inserats in einer Form, wie es der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Veranstaltern entsprochen hätte, verweigert hat, hat sie damit nur die Erfüllung einer Vertragsbedingung vereitelt, die Dritte zu ihren Lasten, sohin unwirksam, vereinbart haben. Darin liegt keine sittenwidrige Verleitung zum Vertragsbruch, sondern nur ein Ausfluß des Grundsatzes der Vertragsfreiheit.Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, daß der von der Klägerin behauptete Vertrag zwischen ihr und den Veranstaltern (und dem Vertrag mit der Werbeagentur) nur unter Mitwirkung der - in den Vertrag nicht einbezogenen - Beklagten erfüllt werden konnte, kann doch nicht ohne Wissen und Willen der Beklagten das Inserat für die (ua) von der Klägerin gesponserte Veranstaltung in bestimmter Aufmachung in der "K*****" erscheinen. Daß die Partner des Sponsorvertrages sowie des Werbeauftrages die Beklagte nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichten konnten, bedarf keiner näheren Begründung, weil Verträge zu Lasten Dritter grundsätzlich als dem Wesen der Privatautonomie widersprechend unmöglich sind (Koziol/Welser10 römisch eins 309) und den Dritten nicht verpflichten. Soweit nun die Beklagte die Veröffentlichung des Inserats in einer Form, wie es der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Veranstaltern entsprochen hätte, verweigert hat, hat sie damit nur die Erfüllung einer Vertragsbedingung vereitelt, die Dritte zu ihren Lasten, sohin unwirksam, vereinbart haben. Darin liegt keine sittenwidrige Verleitung zum Vertragsbruch, sondern nur ein Ausfluß des Grundsatzes der Vertragsfreiheit.
Zu prüfen bleibt daher, ob die Beklagte hier tatsächlich - wie die Klägerin meint - doch einer Art von "Kontrahierungszwang" unterlegen ist. Das haben aber die Vorinstanzen bereits zutreffend verneint. Der Kontrahierungszwang besteht als Ausnahme vom Prinzip der Abschlußfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen sowie überall dort, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (ÖBl 1989, 19 - TURFSPORT mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum; ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen mwN). Der Klägerin ist offenbar selbst bewußt, daß die Beklagte auf dem Gebiet des Zeitungswesens nicht Monopolistin mit faktischer Übermacht - auch nicht in der Steiermark und in Kärnten - ist. Sie meint nur, daß für eine kulturelle Großveranstaltung wie das für den 13.Juli 1996 festgesetzte Konzert eine Werbung in allen bedeutenden Medien notwendig sei, und schließt daraus auf die Pflicht der Beklagten, auch ihr Medium für eine solche Werbung zur Verfügung zu stellen. Für diese Auffassung fehlt jedoch jede Grundlage in der Rechtsordnung. Als Tageszeitung, die grundsätzlich über alle Aktualitäten berichtet, wird auch die "K*****" zweifellos über eine bevorstehende Großveranstaltung informieren. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht; noch weniger kann die Beklagte verpflichtet sein, jedes Inserat für eine solche Veranstaltung selbst dann zu veröffentlichen, wenn sie mit einem Teil des Inhalts nicht einverstanden ist.
Auch wenn Konzerte wie dasjenige vom 13.Juli 1996 auf breites Interesse stoßen, besteht doch weder eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, sie zu unterstützen noch die besondere Verpflichtung von Medien, jede Werbung dafür weiterzutragen.
Es trifft zwar zu, daß Sponsoring im heutigen Kultur- und Sportbereich sehr große Bedeutung hat. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die Sponsoren - wie es die Klägerin für sich geltend macht (S. 53) - nicht "aus Nächstenliebe", sondern zu Reklamezwecken handeln. Das ist ihr gutes Recht, begründet aber nicht die Pflicht ihrer Mitbewerber, sie bei dieser für sie werbewirksamen Tätigkeit zu unterstützen. Ob sich die Unterstützung für den Sponsor noch "auszahlt", wenn Hinweise auf ihn in dem einen oder anderen Inserat nicht aufscheinen, muß der Sponsor selbst entscheiden. Allein sein wirtschaftliches Vertrauen in den Erfolg seiner Werbetätigkeit schafft noch keinen Anspruch gegen die Konkurrenten, Inserate für die gesponserten Veranstaltungen mit werbenden Hinweisen auf den Sponsor zu verbreiten.
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß das Institut des Sponsorings durch das Verhalten der Beklagten nicht "in Frage gestellt" wird. Die Wirksamkeit einer Werbung zugunsten eines Sponsors bleibt auch dann bestehen, wenn er nicht überall erwähnt wird.
Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten steht somit nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht damit auch nicht den guten Sitten im Sinn des § 1 UWG.Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten steht somit nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht damit auch nicht den guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG.
Auf den in der ersten Instanz geltend gemachten Rechtsgrund des § 2 UWG kommt die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück.Auf den in der ersten Instanz geltend gemachten Rechtsgrund des Paragraph 2, UWG kommt die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.