Rechtssatz RS0106676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106676
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Rechtssatz
Macht ein Zeitungsunternehmen die Veröffentlichung eines Inserates für eine von einem Konkurrenzunternehmen gesponserte Veranstaltung davon abhängig, daß das Logo dieses Mitbewerbers aus dem Inserat entfernt wird, so steht diese Verhaltensweise nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht damit auch nicht den guten Sitten im Sinn des § 1 UWG.Macht ein Zeitungsunternehmen die Veröffentlichung eines Inserates für eine von einem Konkurrenzunternehmen gesponserte Veranstaltung davon abhängig, daß das Logo dieses Mitbewerbers aus dem Inserat entfernt wird, so steht diese Verhaltensweise nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht damit auch nicht den guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106676
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02132_96Z0000_003