Rechtssatz RS0106675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106675
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung für eine Tageszeitung, über eine bevorstehende Großveranstaltung zu informieren. Noch weniger kann die Zeitung (deren Medieninhaberin) verpflichtet sein, jedes Inserat für eine solche Veranstaltung selbst dann zu veröffentlichen, wenn sie mit einem Teil des Inhalts nicht einverstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106675
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02132_96Z0000_002