Rechtssatz RS0106729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106729
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Der erste Fall des § 274 ABGB "für die Nachkommenschaft überhaupt" betrifft noch nicht Gezeugte und hat deshalb mit § 22 ABGB nichts zu tun. § 274 zweiter Fall ABGB behandelt den Kurator für die Leibesfrucht (curator ventris) für den bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Embryo (nasciturus), dessen Rechte in § 22 ABGB geregelt sind.Der erste Fall des Paragraph 274, ABGB "für die Nachkommenschaft überhaupt" betrifft noch nicht Gezeugte und hat deshalb mit Paragraph 22, ABGB nichts zu tun. Paragraph 274, zweiter Fall ABGB behandelt den Kurator für die Leibesfrucht (curator ventris) für den bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Embryo (nasciturus), dessen Rechte in Paragraph 22, ABGB geregelt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106729
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_003