Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß den §§ 9, 27 und § 28 IPRG ist auf den vorliegenden Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden (soweit der Aufbewahrungsort des Samens des Erblassers bzw. Ort der Vornahme der Befruchtungsversuche überhaupt als hier zu berücksichtigende Auslandsberührung zu beurteilen sind).Gemäß den Paragraphen 9, 27 und Paragraph 28, IPRG ist auf den vorliegenden Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden (soweit der Aufbewahrungsort des Samens des Erblassers bzw. Ort der Vornahme der Befruchtungsversuche überhaupt als hier zu berücksichtigende Auslandsberührung zu beurteilen sind).
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), BGBl 1992/275, stellt die nach Abschluß des Begutachtungsverfahrens an Hand der dort abgegebenen Stellungnahmen überarbeitete Fassung des Gesetzesentwurfs für ein Fortpflanzungshilfegesetz (FHG) dar. Ergebnis ist das „Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Art I - FMedG) sowie das ABGB, das EheG sowie die JN geändert werden“. Ziel des FMedG war es, für die Durchführung künstlicher Fortpflanzungsverfahren gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und Mißbräuche zu verhindern (RV, 216 BlgNR 18.GP, 7). Medizinisch unterstützte Fortpflanzung iSd Gesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr (§ 1 Abs 1). Methoden dabei sind insbesondere 1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau, 2. die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau, 3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und 4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau (§ 1 Abs 2). Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen (§ 1 Abs 3). Im hier zu beurteilenden Fall vollzieht sich die künstliche Befruchtung in folgenden zeitlichen Stadien: Samenspende samt Kryokonservierung (tiefgekühlte Lagerung), dann extra-korporale Befruchtung in vitro und sodann Transfer oder Implantation der befruchteten Eizelle. Noch nicht vereinigte Keimzellen (Gameten) - männliche Samenzellen (Spermata) und weibliche Eizellen - haben erst einen Chromosomensatz; erst bei der Befruchtung entsteht aus dem männlichen und dem weiblichen Gamet die Zygote, die befruchtete Eizelle mit diploidem Chromosomensatz, die sich durch Furchung weiterentwickelt. Nach § 2 Abs 1 FMedG ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig, somit - dem Umkehrschluß zufolge - nach dem Tod eines der beiden verheirateten oder in aufrechter Lebensgemeinschaft lebenden Elternteile oder nach deren Scheidung oder Trennung (post mortem vel divortium) ausnahmslos unzulässig, weil insbesondere unnatürlich lange zeitliche Abstände zwischen dem Tod des als Vater in Betracht kommenden Mannes und der Geburt des Kindes („Generationensprünge“) vermieden werden sollen (RV aaO 11) und nicht zeitlich unbegrenzt rechtlich bedeutsame familiäre Beziehungen und Ansprüche des Kindes und der Frau hergestellt werden dürfen (Memmer, Rechtsfragen im Gefolge medizinisch assistierter Fortpflanzungen post mortem vel divortium in JBl 1992, 361, 362). Zwar verbietet § 17 Abs 1 FMedG eine Kryokonservierung von Gameten oder Embryonen über die Dauer eines Jahres hinaus, doch verhindert die Unzulässigkeit im Inland nicht die Möglichkeit dieser Erscheinung. Wurden etwa wie hier Spermata im Ausland kryokonserviert, reichen die Wirkungen der im Ausland (secundum oder sogar contra legem) gesetzten Handlung über die Grenzen hinweg in das Inland (Memmer aaO 371). Eine künstliche Insemination oder eine extra-korporale Befruchtung ist somit tatsächlich auch nach dem Tod des Samenspenders denkbar und nicht nur eine theoretische Möglichkeit, wenn auch rechtlich verboten und vom Gesetzgeber pönalisiert (§ 23 FMedG).Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), BGBl 1992/275, stellt die nach Abschluß des Begutachtungsverfahrens an Hand der dort abgegebenen Stellungnahmen überarbeitete Fassung des Gesetzesentwurfs für ein Fortpflanzungshilfegesetz (FHG) dar. Ergebnis ist das „Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Artikel römisch eins, - FMedG) sowie das ABGB, das EheG sowie die JN geändert werden“. Ziel des FMedG war es, für die Durchführung künstlicher Fortpflanzungsverfahren gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und Mißbräuche zu verhindern (RV, 216 BlgNR 18.GP, 7). Medizinisch unterstützte Fortpflanzung iSd Gesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins,). Methoden dabei sind insbesondere 1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau, 2. die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau, 3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und 4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau (Paragraph eins, Absatz 2,). Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen (Paragraph eins, Absatz 3,). Im hier zu beurteilenden Fall vollzieht sich die künstliche Befruchtung in folgenden zeitlichen Stadien: Samenspende samt Kryokonservierung (tiefgekühlte Lagerung), dann extra-korporale Befruchtung in vitro und sodann Transfer oder Implantation der befruchteten Eizelle. Noch nicht vereinigte Keimzellen (Gameten) - männliche Samenzellen (Spermata) und weibliche Eizellen - haben erst einen Chromosomensatz; erst bei der Befruchtung entsteht aus dem männlichen und dem weiblichen Gamet die Zygote, die befruchtete Eizelle mit diploidem Chromosomensatz, die sich durch Furchung weiterentwickelt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, FMedG ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig, somit - dem Umkehrschluß zufolge - nach dem Tod eines der beiden verheirateten oder in aufrechter Lebensgemeinschaft lebenden Elternteile oder nach deren Scheidung oder Trennung (post mortem vel divortium) ausnahmslos unzulässig, weil insbesondere unnatürlich lange zeitliche Abstände zwischen dem Tod des als Vater in Betracht kommenden Mannes und der Geburt des Kindes („Generationensprünge“) vermieden werden sollen Regierungsvorlage , aaO 11) und nicht zeitlich unbegrenzt rechtlich bedeutsame familiäre Beziehungen und Ansprüche des Kindes und der Frau hergestellt werden dürfen (Memmer, Rechtsfragen im Gefolge medizinisch assistierter Fortpflanzungen post mortem vel divortium in JBl 1992, 361, 362). Zwar verbietet Paragraph 17, Absatz eins, FMedG eine Kryokonservierung von Gameten oder Embryonen über die Dauer eines Jahres hinaus, doch verhindert die Unzulässigkeit im Inland nicht die Möglichkeit dieser Erscheinung. Wurden etwa wie hier Spermata im Ausland kryokonserviert, reichen die Wirkungen der im Ausland (secundum oder sogar contra legem) gesetzten Handlung über die Grenzen hinweg in das Inland (Memmer aaO 371). Eine künstliche Insemination oder eine extra-korporale Befruchtung ist somit tatsächlich auch nach dem Tod des Samenspenders denkbar und nicht nur eine theoretische Möglichkeit, wenn auch rechtlich verboten und vom Gesetzgeber pönalisiert (Paragraph 23, FMedG).
Gemäß § 274 ABGB wird in Rücksicht auf Ungeborene ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft überhaupt oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellt. Im ersten Fall hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bei einem ihr bestimmten Nachlaß nicht verkürzt werde, im zweiten Falle, daß die Rechte des noch ungeborenen Kindes erhalten werden. Der erste Fall des § 274 ABGB „für die Nachkommenschaft überhaupt“ betrifft noch nicht Gezeugte und hat deshalb mit § 22 ABGB nichts zu tun (Pichler in Rummel2, § 274 ABGB Rz 1). Bedeutung hat er für hier nicht relevante Fälle, nämlich die fideikommissarische Substitution (§ 612 ABGB) und in dem durch das Hofdekret vom 29.Mai 1845, JGS 888, geregelten Fall unmittelbarer Erbseinsetzung eines nicht Gezeugten. Hat nämlich der Erblasser - anders als hier - eine bei seinem Tod noch nicht empfangene Person zum Erben eingesetzt, so wird die Verfügung iSd allgemeinen Auslegungsregel des § 655 ABGB durch das genannte Hofdekret in eine fideikommissarische Substitution unter der aufschiebenden Bedingung der lebenden Geburt (§ 707 ABGB) umgedeutet. Insoweit finden dann die Regeln der „konstruktiven“ (stillschweigenden) Nacherbfolge Anwendung; in einem solchen Fall im Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen ein Substitutions- oder Posteritätskurators nach § 274 ABGB, § 77 Z 3 AußStrG für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene noch ungeborene Nachkommenschaft zu bestellen (SZ 68/61 = NZ 1996, 183 [Kletecka] mwN). Schon mangels Vorliegens einer letztwilligen Verfügung des Erblassers kommt § 274 erster Fall ABGB hier indes nicht zum Tragen.Gemäß Paragraph 274, ABGB wird in Rücksicht auf Ungeborene ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft überhaupt oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (Paragraph 22,) aufgestellt. Im ersten Fall hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bei einem ihr bestimmten Nachlaß nicht verkürzt werde, im zweiten Falle, daß die Rechte des noch ungeborenen Kindes erhalten werden. Der erste Fall des Paragraph 274, ABGB „für die Nachkommenschaft überhaupt“ betrifft noch nicht Gezeugte und hat deshalb mit Paragraph 22, ABGB nichts zu tun (Pichler in Rummel2, Paragraph 274, ABGB Rz 1). Bedeutung hat er für hier nicht relevante Fälle, nämlich die fideikommissarische Substitution (Paragraph 612, ABGB) und in dem durch das Hofdekret vom 29.Mai 1845, JGS 888, geregelten Fall unmittelbarer Erbseinsetzung eines nicht Gezeugten. Hat nämlich der Erblasser - anders als hier - eine bei seinem Tod noch nicht empfangene Person zum Erben eingesetzt, so wird die Verfügung iSd allgemeinen Auslegungsregel des Paragraph 655, ABGB durch das genannte Hofdekret in eine fideikommissarische Substitution unter der aufschiebenden Bedingung der lebenden Geburt (Paragraph 707, ABGB) umgedeutet. Insoweit finden dann die Regeln der „konstruktiven“ (stillschweigenden) Nacherbfolge Anwendung; in einem solchen Fall im Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen ein Substitutions- oder Posteritätskurators nach Paragraph 274, ABGB, Paragraph 77, Ziffer 3, AußStrG für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene noch ungeborene Nachkommenschaft zu bestellen (SZ 68/61 = NZ 1996, 183 [Kletecka] mwN). Schon mangels Vorliegens einer letztwilligen Verfügung des Erblassers kommt Paragraph 274, erster Fall ABGB hier indes nicht zum Tragen.
§ 274 zweiter Fall ABGB behandelt den Kurator für die Leibesfrucht (curator ventris) für den bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Embryo (nasciturus), dessen Rechte in § 22 ABGB geregelt sind (Pichler aaO Rz 2), zur Sicherung der Rechte des Nachgeborenen. Gemäß § 22 ABGB haben selbst ungeborene Kinder von dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden. Aus § 22 erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zB § 274 ABGB), § 22 zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, weil sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht (Aicher in Rummel2 § 22 ABGB Rz 1 und 2; Koziol/Welser, Grundriß10 I 44 f). Soweit es um seine Rechte geht, ist er ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, § 22 ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis iSd § 22 ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen, ohne daß hier - wie noch zu erläutern sein wird - abschließend beurteilt werden müßte, ob dies in gesetzesanaloger Anwendung auch für die extrakorporale Befruchtung, somit in utero vel in vitro, gilt, ob daher auch ein in vitro fertilisierter Embryo bereits als nasciturus zu beurteilen ist (so aber Aicher aaO Rz 2a mwN; Pichler aaO Rz 2; Koziol/Welser aaO II 295 f; Memmer aaO; Steiner, Ausgewählte Rechtsfragen der Insemination und Fertilisation in ÖJZ 1987, 513, 514 ua), für den ein Kurator bestellt werden könnte (Pichler aaO Rz 2).Paragraph 274, zweiter Fall ABGB behandelt den Kurator für die Leibesfrucht (curator ventris) für den bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Embryo (nasciturus), dessen Rechte in Paragraph 22, ABGB geregelt sind (Pichler aaO Rz 2), zur Sicherung der Rechte des Nachgeborenen. Gemäß Paragraph 22, ABGB haben selbst ungeborene Kinder von dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden. Aus Paragraph 22, erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zB Paragraph 274, ABGB), Paragraph 22, zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, weil sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht (Aicher in Rummel2 Paragraph 22, ABGB Rz 1 und 2; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 44 f). Soweit es um seine Rechte geht, ist er ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, Paragraph 22, ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis iSd Paragraph 22, ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen, ohne daß hier - wie noch zu erläutern sein wird - abschließend beurteilt werden müßte, ob dies in gesetzesanaloger Anwendung auch für die extrakorporale Befruchtung, somit in utero vel in vitro, gilt, ob daher auch ein in vitro fertilisierter Embryo bereits als nasciturus zu beurteilen ist (so aber Aicher aaO Rz 2a mwN; Pichler aaO Rz 2; Koziol/Welser aaO II 295 f; Memmer aaO; Steiner, Ausgewählte Rechtsfragen der Insemination und Fertilisation in ÖJZ 1987, 513, 514 ua), für den ein Kurator bestellt werden könnte (Pichler aaO Rz 2).
Nach den dem Vorbringen und der Aussage der Antragstellerin entsprechenden erstrichterlichen Feststellungen hat der Erblasser - ohne daß die Vorschrift des § 8 FMedG (Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei Lebensgefährten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts) eingehalten worden wäre - bei einer italienischen Spezialklinik Spermata gespendet. Die damit befruchtete Eizelle wurde der Antragstellerin auch implantiert, doch blieb dieser erste Versuch einer artifiziellen Insemination ohne Erfolg: Er führte zu keiner Schwangerschaft der Antragstellerin, die bei ihrer Vernehmung am 21.März 1996 angab, es würden deshalb in der Folge weitere Versuche unternommen werden; sollten die gegebenenfalls vorgesehenen vier Versuche ausgeschöpft werden müssen, so würden sich diese voraussichtlich bis Ende Oktober (1996) hinziehen. Der - wann immer, möglicherweise erst nach dem Tod des Erblassers - implantierte Embryo muß demnach, trat bei der Antragstellerin keine Schwangerschaft ein, abgestorben sein. Schon deshalb kann für diesen bereits implantierten Embryo kein Kurator bestellt werden: Kommt die Leibesfrucht tot zur Welt, gilt sie als nicht empfangen. Mit der Zeugung ausgelöste Rechtswirkungen erlöschen nicht erst mit dem Zeitpunkt der Totgeburt, sondern rückwirkend auf den Zeugungszeitpunkt. Gleiches gilt für eine Fehlgeburt (Aicher aaO § 22 ABGB Rz 11; Posch in Schwimann, § 22 ABGB Rz 7); bei Totgeburt, Fehlgeburt oder Tod der Mutter samt Leibesfrucht vor der Geburt gilt der Erbanfall als nicht erfolgt (vgl Stein in Palandt BGB55 § 1923 Rz 5). In einem solchen Fall ist der bestellte Kurator zu entheben bzw von einer Bestellung abzusehen. Nichts anderes kann gelten, wenn nach der Transplantierung des in vitro fertilisierten Embryos keine Nidation stattgefunden hat und damit feststeht, daß aus diesem konkreten Vorgang kein Kind geboren werden kann. Der Schutzzweck der §§ 274 und 22 ABGB kann sich dann nicht oder nicht mehr verwirklichen, weil die Bedingung für die Rechtsfähigkeit des nasciturus, die Lebendgeburt, nie mehr eintreten kann.Nach den dem Vorbringen und der Aussage der Antragstellerin entsprechenden erstrichterlichen Feststellungen hat der Erblasser - ohne daß die Vorschrift des Paragraph 8, FMedG (Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei Lebensgefährten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts) eingehalten worden wäre - bei einer italienischen Spezialklinik Spermata gespendet. Die damit befruchtete Eizelle wurde der Antragstellerin auch implantiert, doch blieb dieser erste Versuch einer artifiziellen Insemination ohne Erfolg: Er führte zu keiner Schwangerschaft der Antragstellerin, die bei ihrer Vernehmung am 21.März 1996 angab, es würden deshalb in der Folge weitere Versuche unternommen werden; sollten die gegebenenfalls vorgesehenen vier Versuche ausgeschöpft werden müssen, so würden sich diese voraussichtlich bis Ende Oktober (1996) hinziehen. Der - wann immer, möglicherweise erst nach dem Tod des Erblassers - implantierte Embryo muß demnach, trat bei der Antragstellerin keine Schwangerschaft ein, abgestorben sein. Schon deshalb kann für diesen bereits implantierten Embryo kein Kurator bestellt werden: Kommt die Leibesfrucht tot zur Welt, gilt sie als nicht empfangen. Mit der Zeugung ausgelöste Rechtswirkungen erlöschen nicht erst mit dem Zeitpunkt der Totgeburt, sondern rückwirkend auf den Zeugungszeitpunkt. Gleiches gilt für eine Fehlgeburt (Aicher aaO Paragraph 22, ABGB Rz 11; Posch in Schwimann, Paragraph 22, ABGB Rz 7); bei Totgeburt, Fehlgeburt oder Tod der Mutter samt Leibesfrucht vor der Geburt gilt der Erbanfall als nicht erfolgt vergleiche Stein in Palandt BGB55 Paragraph 1923, Rz 5). In einem solchen Fall ist der bestellte Kurator zu entheben bzw von einer Bestellung abzusehen. Nichts anderes kann gelten, wenn nach der Transplantierung des in vitro fertilisierten Embryos keine Nidation stattgefunden hat und damit feststeht, daß aus diesem konkreten Vorgang kein Kind geboren werden kann. Der Schutzzweck der Paragraphen 274 und 22 ABGB kann sich dann nicht oder nicht mehr verwirklichen, weil die Bedingung für die Rechtsfähigkeit des nasciturus, die Lebendgeburt, nie mehr eintreten kann.
Daß ein weiterer bereits befruchteter Embryo in vitro vorhanden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt, für Spermata kann aber kein Kurator bestellt werden. Daß Spermata einer befruchteten Eizelle gleichstünden und damit teilrechtsfähig wären, entspricht gerade nicht der herrschenden Auffassung, die dabei auf die tatsächliche und nicht die bloß mögliche Empfängnis abstellt. Noch nicht Gezeugten können - sieht man von deren letztwilligen Einsetzung ab - keine Rechte zugeordnet werden (Koziol-Welser aaO I 45 II 351). Spermata sind keine „entwicklungsfähigen Zellen“ iSd § 1 Abs 3 FMedG.Daß ein weiterer bereits befruchteter Embryo in vitro vorhanden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt, für Spermata kann aber kein Kurator bestellt werden. Daß Spermata einer befruchteten Eizelle gleichstünden und damit teilrechtsfähig wären, entspricht gerade nicht der herrschenden Auffassung, die dabei auf die tatsächliche und nicht die bloß mögliche Empfängnis abstellt. Noch nicht Gezeugten können - sieht man von deren letztwilligen Einsetzung ab - keine Rechte zugeordnet werden (Koziol-Welser aaO I 45 römisch zwei 351). Spermata sind keine „entwicklungsfähigen Zellen“ iSd Paragraph eins, Absatz 3, FMedG.
Auf die Auffassung von Koziol/Welser (aaO II 295 f) und Memmer (aaO 366), bei der Verlassenschaftsabhandlung könnten besondere Probleme entstehen, wenn vor dem Tod des Erblassers zwar schon die extra-korporale Befruchtung erfolgt, die Implantation des Embryos aber noch nicht abzusehen sei, auch wenn man bereits die in vitro befruchtete Eizelle als nasciturus iSd § 22 ABGB ansehe, werde in diesem Fall die Verlassenschaftsabhandlung ohne Rücksicht auf das Erbrecht des nasciturus fortzusetzen sein, muß deshalb bei der festgestellten Sachlage nicht eingegangen werden. Auch kann in diesem Rechtsfall die Frage des umstrittenen gesetzlichen Erbrechts des postmortal gezeugten Kindes (vgl vor allem Memmer aaO 365 f mwN) ungeprüft bleiben.Auf die Auffassung von Koziol/Welser (aaO II 295 f) und Memmer (aaO 366), bei der Verlassenschaftsabhandlung könnten besondere Probleme entstehen, wenn vor dem Tod des Erblassers zwar schon die extra-korporale Befruchtung erfolgt, die Implantation des Embryos aber noch nicht abzusehen sei, auch wenn man bereits die in vitro befruchtete Eizelle als nasciturus iSd Paragraph 22, ABGB ansehe, werde in diesem Fall die Verlassenschaftsabhandlung ohne Rücksicht auf das Erbrecht des nasciturus fortzusetzen sein, muß deshalb bei der festgestellten Sachlage nicht eingegangen werden. Auch kann in diesem Rechtsfall die Frage des umstrittenen gesetzlichen Erbrechts des postmortal gezeugten Kindes vergleiche vor allem Memmer aaO 365 f mwN) ungeprüft bleiben.
Weder für einen in vitro fertilisierten Embryo, der nach seiner Implantierung zu keiner Schwangerschaft führte, noch für Spermata, die für eine künstliche Befruchtung vorgesehen, deshalb kryokonserviert, aber keine „befruchtungsfähigen Zellen“ iSd § 1 Abs 3 FMedG sind, ist ein Kurator gemäß den §§ 22 und 274 ABGB zu bestellen.Weder für einen in vitro fertilisierten Embryo, der nach seiner Implantierung zu keiner Schwangerschaft führte, noch für Spermata, die für eine künstliche Befruchtung vorgesehen, deshalb kryokonserviert, aber keine „befruchtungsfähigen Zellen“ iSd Paragraph eins, Absatz 3, FMedG sind, ist ein Kurator gemäß den Paragraphen 22 und 274 ABGB zu bestellen.
Aus diesen Erwägungen haben die Vorinstanzen zutreffend die Bestellung eines Posteretätskurators abgelehnt und die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.