Rechtssatz RS0106727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106727
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Weder für einen in vitro fertilisierten Embryo, der nach seiner Implantierung zu keiner Schwangerschaft führte, noch für Spermata, die für eine künstliche Befruchtung vorgesehen, deshalb kryokonserviert, aber keine "befruchtungsfähigen Zellen" im Sinne des § 1 Abs 3 FMedG sind, ist ein Kurator gemäß den §§ 22 und 274 ABGB zu bestellen.Weder für einen in vitro fertilisierten Embryo, der nach seiner Implantierung zu keiner Schwangerschaft führte, noch für Spermata, die für eine künstliche Befruchtung vorgesehen, deshalb kryokonserviert, aber keine "befruchtungsfähigen Zellen" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FMedG sind, ist ein Kurator gemäß den Paragraphen 22 und 274 ABGB zu bestellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106727
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_001