Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.
(2)Absatz 2,Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondereMethoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
(3)Absatz 3,Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.
(4)Absatz 4,Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sowie zur genetischen Untersuchung anderer nach Abschluss der Befruchtung der Eizelle entstehender Zellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR40168489